1. Wenn der Berufungsbeklagte nach Rücknahme der bereits begründeten Berufung einen Schriftsatz einreicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, ist die dadurch entstandene volle Verfahrensgebühr erstattungsfähig, wenn weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der die Gebühr auslösenden Tätigkeit bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Rechtsmittel bereits zurückgenommen worden war.
  2. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

OLG München, Beschl. v. 22.10.2010 – 11 W 1560/ 09

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