Der Vorlagebeschluss des AG ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit erneut eine Vorlage an das LG erfolgen kann, denn dieses ist das zuständige Beschwerdegericht.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des LG, wonach das OLG gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b, 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11 GVG das zuständige Beschwerdegericht sei. Vielmehr ist in Beschwerdesachen, welche die Kostenfestsetzung für gewährte Beratungshilfe betreffen, das LG gem. § 72 GVG zuständig (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 119 GVG Rn 8; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 119 Rn 7; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn 1040). Die Auffassung des LG stellt – nach Meinung des Senats – irrig darauf ab, es handele sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die nach der mit Wirkung ab 1.9.2009 durch Art. 22 Nr. 14 FGG-RG v. 17.12.2008 geänderten Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG das OLG als Beschwerdegericht zuständig wäre. Für das Verfahren der Beratungshilfe gelten zwar gem. § 5 BerHG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Dies gilt jedoch nur, soweit es um die (in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fallende) Gewährung der Beratungshilfe als solche geht, bei der der anwaltliche Beratung benötigende Antragsteller um einen Berechtigungsschein nachsucht, nicht aber für das nachfolgende (von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bearbeitende) Kostenfestsetzungsverfahren, das den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts betrifft und sich nach den §§ 44 ff. RVG richtet (vgl. auch von Eicken/Mathias, Kostenfestsetzung, 19. Aufl., S. 483, H 45).
Aus der auch für die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe geltenden Bestimmung des gem. § 56 Abs. 2 RVG anzuwendenden § 33 Abs. 4 S. 2 RVG ergibt sich nichts anderes, soweit dort in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG bezeichneten Art ausdrücklich das OLG als Beschwerdegericht bezeichnet ist. Insbesondere lässt sich aus der Bestimmung nicht ableiten, dass die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe als eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen sei. § 33 RVG beinhaltet originär die Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren und regelt über die Verweisung des § 56 Abs. 2 RVG das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch bei der Kostenfestsetzung im Rahmen der Prozesskostenhilfe. In diesen Verfahren bemisst sich die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach der Rechtsnatur des gerichtlichen Hauptverfahrens und gewährleistet damit, dass – in Abweichung von dem Grundsatz des nächsthöheren Gerichts – das Gericht des Instanzenzugs mit der Beschwerde befasst wird. Damit soll vermieden werden, dass Beschwerden gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss an ein Gericht gelangen, das mit der Hauptsache nicht befasst ist und nicht befasst werden kann.
Dies betrifft jedoch nicht die Kostenfestsetzung für die Beratungshilfe, denn dieser liegt kein gerichtliches Verfahren zugrunde, welches Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache werden könnte (vgl. BGH NJW 1985, 2537). Beratungshilfe wird nur gewährt für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 BerHG). Da dem Rechtscharakter des Beratungsgegenstands für die Beratungshilfe keine Bedeutung zukommt, hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütungsansprüche für die geleistete Beratungshilfe ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Streitsache dem AG zugewiesen (vgl. BGH a.a.O.). Deswegen spielt der Umstand, dass sich die Beratungshilfe vorliegend auf familienrechtliche Fragen bezog, keine Rolle. Nur wenn über die Beratungshilfe das AG – in Verkennung der Zuständigkeit – als FamG entschieden hätte, wäre aufgrund der Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 a) GVG das OLG das zuständige Beschwerdegericht. Die vorliegenden Entscheidungen des AG Wermelskirchen sind jedoch nicht von einer Abteilung für Familiensachen i.S.d. § 23b GVG getroffen worden.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich zugleich, dass sich das von dem LG angegebene, die Zuständigkeit des OLG als Beschwerdegericht in Kostenfestsetzungssachen betreffende Zitat bei Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 85 Rn 16 nach dem Verständnis des Senats auf die Kostenfestsetzung in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezieht, für die – anders als bei der Beratungshilfe – eine sachliche Verbindung zwischen gerichtlichem Hauptverfahren und Kostenfestsetzung besteht.
Mangels Zuständigkeit des OLG war die Vorlageentscheidung des AG deshalb aufzuheben und diesem durch Zurückverweisung Gelegenheit zu geben, die Sache dem als Beschwerdegericht zuständigen LG vorzulegen, welches sich – bislang jedenfalls – nicht für unzuständig erklärt hat, sondern auf die vorangegangene Vorlage lediglich eine Überprüfung der Vorlageentscheidung des AG erbeten hatte.