Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist der Senat an die vom SG ausgesprochene Zulassung der Berufung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von 52,60 EUR zuzüglich Zinsen.
Die geltend gemachte Erstattungsforderung hinsichtlich der Aufwendungen im Vorverfahren ist durch Aufrechnung des Beklagten nach § 389 BGB erloschen. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 24.7.2013 erklärte Aufrechnung führte zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil nach § 387 BGB seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung erfolgt nach § 388 S. 1 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Aufrechnung bewirkt nach § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Wie das SG zutreffend festgestellt hat, liegt eine Aufrechnungserklärung des Beklagten vor. Entgegen der Ansicht des SG bestand jedoch auch eine Aufrechnungslage i.S.v. § 387 BGB.
Zutreffend weist das SG darauf hin, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X zwar grds. nur dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zusteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 2.4.2012 – L 19 AS 312/12 B, juris Rn 5), dass aber im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Forderungsüberganges gem. § 9 S. 2 BerHG erfüllt sind, der auch Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 13.5.2014 – L 11 AS 1360/12 NZB, juris, Rn 12). Nach § 9 S. 2 BerHG geht ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.5.2015 – L 6 AS 34/15, juris Rn 21 [= AGS 2015, 546]). Zutreffend verweist das SG auch darauf, dass es sich bei der auf Zahlung gerichteten Forderung des Beklagten gegen Frau B. (Rückzahlung eines Darlehens) und dem geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Aufwendungen im Vorverfahren um gegenseitige Forderungen handelt.
Entgegen der Auffassung des SG fehlt es jedoch nicht an der nach § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen. Zutreffend verweist das SG darauf, dass ein sich aus § 63 SGB X ergebende Freistellungsanspruch jedenfalls durch den gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 9 S. 2 BerHG zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin geworden ist und sich deshalb jedenfalls nach dem Forderungsübergang zwei gleichartige Forderungen gegenübergestanden haben. Nicht gefolgt werden kann dem SG jedoch, soweit es in Abweichung von der Rspr. des BGH (Urt. v. 22.1.1954 – I ZR 34/53, juris Rn 19) davon ausgeht, dass das Erfordernis der Gleichartigkeit im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nicht erst zum Zeitpunkt der Aufrechnung, sondern bereits zum Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs gegeben sein muss.
Nach § 412 BGB finden auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung. Nach § 406 BGB kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Hier konnte der Beklagte (Schuldner) seinen noch nicht vollständig erfüllten Tilgungsanspruch gegen Frau B. (alter Gläubigerin) gegenüber der Klägerin (neuer Gläubigerin) aufrechnen. Durch seine an Frau B. und an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 24.7.2013 bringt der Beklagte zum Ausdruck, dass er seinen Anspruch auf Tilgung eines Darlehens gegenüber Frau B. gegen den auf die Klägerin übergangenen Anspruch auf Kostenerstattung aufrechnet. Beim Erwerb dieser Tilgungsforderung durch Bescheid v. 12.3.2009 hatte der Beklagte keine Kenntnis von dem durch die im Jahr 2013 erfolgte Beratungshilfe bewirkten Forderungsübergang. Die Forderung Tilgung des Darlehens war auch nicht erst nach Erlangung der Kenntnis von dem Forderungsübergang und später als der übergegangene Erstattungsanspruch fällig. Sie war...