Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz v. 23.1.2018 beantragte die Gläubigerin beim AG, gegen die Schuldnerin gem. § 788 ZPO die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Der Antrag, in dem der zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten mit folgendem Inhalt:

 
Praxis-Beispiel
 
19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft 28,80 EUR
19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von Drittauskünften 28,80 EUR
6.12.2017

Gerichtsvollzieherkosten/TEML,

ELFRIEDE DR 1354/17
59,31 EUR
7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Vermögensauskunft 41,40 EUR
7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Sachpfändung 41,40 EUR
22.1.2018

Gerichtsvollzieherkosten/TEML,

ELFRIEDE DR 1526/17
73,11 EUR
23.1.2018 Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen Beschluss 3,50 EUR
23.1.2018 Gesamtsaldo  

Dem Antrag waren Belege beigefügt. Das AG hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer die sofortige Beschwerde zu rückgewiesen.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Kostenfestsetzungsantrag sei schon deshalb mangelhaft, weil der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht angegeben sei. Es fehle ferner mangels Angabe des Gegenstandswerts, der Vorschriften des RVG und der Gebührenbezeichnung an einer ordnungsgemäßen, aus sich heraus verständlichen Berechnung der Rechtsanwaltskosten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge