Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz v. 23.1.2018 beantragte die Gläubigerin beim AG, gegen die Schuldnerin gem. § 788 ZPO die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Der Antrag, in dem der zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten mit folgendem Inhalt:
19.10.2017 | Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft | 28,80 EUR |
19.10.2017 | Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von Drittauskünften | 28,80 EUR |
6.12.2017 | Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE DR 1354/17 |
59,31 EUR |
7.12.2017 | Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Vermögensauskunft | 41,40 EUR |
7.12.2017 | Rechtsanwaltsvergütung/Sachpfändung | 41,40 EUR |
22.1.2018 | Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE DR 1526/17 |
73,11 EUR |
23.1.2018 | Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen Beschluss | 3,50 EUR |
23.1.2018 | Gesamtsaldo |
Dem Antrag waren Belege beigefügt. Das AG hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer die sofortige Beschwerde zu rückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Kostenfestsetzungsantrag sei schon deshalb mangelhaft, weil der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht angegeben sei. Es fehle ferner mangels Angabe des Gegenstandswerts, der Vorschriften des RVG und der Gebührenbezeichnung an einer ordnungsgemäßen, aus sich heraus verständlichen Berechnung der Rechtsanwaltskosten.
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