Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch i.Ü. zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht den aus § 788 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 RVG folgenden formalen Anforderungen genügt.
1. Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 103 Abs. 2, § 104 und § 107 ZPO fest. Nach § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO sind dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen.
Der Inhalt des Antrags hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem mit ihm begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2003 – V ZB 51/02, NJW 2003, 1462, juris Rn 3 [= AGS 2003, 176]; Beschl. v. 10.3.2011 – IX ZB 104/09, AGS 2011, 566 [juris Rn 7]; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn 137). Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels (BeckOK ZPO/Jaspersen, 29. Ed., § 103 Rn 27; MüKo-ZPO/Schulz, a.a.O., § 103 Rn 39; Saenger/Girl, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn 7). Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306; FG Nürnberg EFG 1989, 364; MüKo-ZPO/Schulz, a.a.O., § 103 Rn 42).
Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten richtet sich der erforderliche Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306 [zu § 18 Abs. 2 BRAGO a.F.]; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 103 Rn 27; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rn 4; Saenger/Girl, a.a.O., § 103 Rn 11). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 RVG sieht vor, dass in der Kostenberechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben sind; bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Die Kostenberechnung muss aus sich heraus verständlich sein.
2. Danach hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin zu Recht für unzureichend erachtet, weil er weder den zugrundeliegenden Rechtsstreit oder Vollstreckungstitel genau bezeichnete noch eine hinreichend detaillierte Kostenberechnung enthielt.
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass die jeweiligen Grundlagen und Berechnungen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsaufträgen genannt seien. Den formalen Anforderungen des § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 RVG ist mit Blick auf ihren Sinn, den Inhalt des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses in hinreichend bestimmter Weise festzulegen, nicht dadurch genügt, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergeben.
AGS 2/2019, S. 91 - 92