ZPO §§ 788, 103 ff.; RVG § 10 Abs. 2
Leitsatz
Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.
BGH, Beschl. v. 13.9.2018 – I ZB 16/18
1 Sachverhalt
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz v. 23.1.2018 beantragte die Gläubigerin beim AG, gegen die Schuldnerin gem. § 788 ZPO die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Der Antrag, in dem der zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten mit folgendem Inhalt:
19.10.2017 |
Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft |
28,80 EUR |
19.10.2017 |
Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von Drittauskünften |
28,80 EUR |
6.12.2017 |
Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE DR 1354/17 |
59,31 EUR |
7.12.2017 |
Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Vermögensauskunft |
41,40 EUR |
7.12.2017 |
Rechtsanwaltsvergütung/Sachpfändung |
41,40 EUR |
22.1.2018 |
Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE DR 1526/17 |
73,11 EUR |
23.1.2018 |
Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen Beschluss |
3,50 EUR |
23.1.2018 |
Gesamtsaldo |
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Dem Antrag waren Belege beigefügt. Das AG hat den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das AG nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer die sofortige Beschwerde zu rückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Kostenfestsetzungsantrag sei schon deshalb mangelhaft, weil der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht angegeben sei. Es fehle ferner mangels Angabe des Gegenstandswerts, der Vorschriften des RVG und der Gebührenbezeichnung an einer ordnungsgemäßen, aus sich heraus verständlichen Berechnung der Rechtsanwaltskosten.
2 Aus den Gründen
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO) und auch i.Ü. zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht den aus § 788 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 RVG folgenden formalen Anforderungen genügt.
1. Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 103 Abs. 2, § 104 und § 107 ZPO fest. Nach § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO sind dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen.
Der Inhalt des Antrags hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem mit ihm begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Beschl. v. 16.1.2003 – V ZB 51/02, NJW 2003, 1462, juris Rn 3 [= AGS 2003, 176]; Beschl. v. 10.3.2011 – IX ZB 104/09, AGS 2011, 566 [juris Rn 7]; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn 137). Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen, welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels (BeckOK ZPO/Jaspersen, 29. Ed., § 103 Rn 27; MüKo-ZPO/Schulz, a.a.O., § 103 Rn 39; Saenger/Girl, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn 7). Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306; FG Nürnberg EFG 1989, 364; MüKo-ZPO/Schulz, a.a.O., § 103 Rn 42).
Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten richtet sich der erforderliche Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Brandenburg AnwBl 2001, 306 [zu § 18 Abs. 2 BRAGO a.F.]; BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O., § 103 Rn 27; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rn 4; Saenger/Girl, a.a.O., § 103 Rn 11). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 RVG sieht vor, dass in der Kostenberechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben sind; bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Die Kostenberechnung muss aus sich heraus verständlich sein.
2. Danach hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin zu Recht für unzureichend erachtet, weil er weder den zugrundeliege...