Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung.
Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des Herrn B. S. (Versicherungsnehmer). Der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt und als solcher bei der der Beklagten zu 1) tätig.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragte die Beklagten nach seiner Entlassung im Jahre 2013 mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Die Beklagten vertraten den Versicherungsnehmer vor dem ArbG und dem LAG in welchen sie jeweils unterlagen. In diesen Verfahren unterlag der Versicherungsnehmer. Später beantragte der Beklagte zu 2) Deckungsschutz für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG. Die Klägerin erklärte sich mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde einverstanden. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde von dem BAG als unzulässig verworfen. Die Klägerin verauslagte für sämtliche Instanzen die Rechtsverfolgungskosten. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG beliefen sich auf 2.790,20 EUR bestehend aus Gerichtskosten i.H.v. 468,80 EUR, eigenen Rechtsanwaltskosten des Beklagten i.H.v. 1.261,40 EUR und Kosten der Gegenseite i.H.v. 1.060,00 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von den Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen, da die Beklagten verkannt hätten, dass eine sogenannte Divergenzbeschwerde nicht mit einer unterschiedlichen Sachverhaltsbewertung zweier LAG begründet werden könne. Diese Verkennung stelle eine anwaltliche Pflichtverletzung dar, sodass der Klägerin gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers ein Schadenersatzanspruch in Höhe der verauslagten Kosten von 2.790,20 EUR zustehe.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klägerin dadurch, dass sie umfassend und vollständig über alle Umstände informiert gewesen sei, ihre Einstandspflicht hinsichtlich der Kostenübernahme nicht in Abrede stellen könne. Der Versicherungsnehmer und die Beklagten hätten auf die Deckungszusage der Klägerin vertrauen dürfen. Zudem sind die Beklagten der Ansicht, dass ein Anwaltsfehler nicht bestehe, da abstrakte, fallübergreifende Rechtssätze bezogen auf die Entscheidungen zweier Landesarbeitsgerichte herausgearbeitet worden seien.
Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.