1. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO) beträgt 2.063,46 EUR.
a) Maßgeblich für die Wertbemessung (§ 2 ZPO) ist insoweit entgegen der Auffassung des KG (Beschl. v. 1.2.2018 – 8 W 11/18) nicht § 6 ZPO, sondern die Regelung in den §§ 8, 9 ZPO.
aa) Die Parteien streiten über das Bestehen eines Pachtverhältnisses mit der Folge der Anwendbarkeit von § 8 ZPO. Die Beklagte stützt sich für ihr vermeintliches Besitzrecht nämlich auf den Nutzungsvertrag v. 19.6.2001. Ob dieser als gewöhnlicher Pachtvertrag oder als Kleingartenpachtvertrag einzuordnen ist, kann offen bleiben, weil die Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO auch auf Kleingartenpachtverträge anwendbar sind (s. z.B. Senatsbeschl. v. 17.12.2009 – III ZR 66/09, BeckRS 2010, 1705 Rn 9; v. 26.11.2015 – III ZB 84/15, NJW-RR 2016, 506 Rn 6 [= AGS 2016, 188] u. v. 18.5.2017 – III ZR 525/16, NZM 2017, 525, 526 Rn 7, jeweils m.w.N.). Zwar ist die Beklagte nicht Partei des Nutzungsvertrags vom 19.6.2001 gewesen und findet § 8 ZPO grds. keine Anwendung, wenn der Rechtsstreit gegen einen außerhalb des Miet- oder Pachtverhältnisses stehenden Dritten geführt wird (s. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 8 Rn 4; MüKo-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 8 Rn 8; BeckOK/Wendtland, ZPO, § 8 Rn 3 [Stand: 15.9.2018]). Die Beklagte beruft sich jedoch darauf, dass ihr aus dem Nutzungsvertrag v. 19.6.2001 ein Recht auf Übertragung des – objektbezogenen – Dauerwohnrechts und somit ein Besitzrecht zustehe. Es geht dementsprechend darum, ob die Beklagte aus dem (Kleingarten-)Pachtvertrag v. 19.6.2001 als nunmehr (bzw. künftig) Nutzungsberechtigte ein Besitzrecht für sich in Anspruch nehmen kann oder nicht. Dies reicht für die Anwendung von § 8 ZPO aus. Der vom KG zitierte Beschl. d. V. Zivilsenats des BGH v. 25.8.2016 (V ZR 9/16, BeckRS 2016, 16090) betrifft den Fall der Herausgabe eines vom Kläger an den Beklagten verkauften Grundstücks und ist für die vorliegende Sache nicht einschlägig.
bb) Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses – wie hier – weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gem. § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden (s. etwa Senatsbeschl. v. 17.12.2009, a.a.O.; v. 26.11.2015, a.a.O. u. v. 18.5.2017, a.a.O., jeweils m.w.N.).
b) Demzufolge richtet sich der Wert der Beschwer der Klägerin nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des für streitige Gartenparzelle zu entrichtenden Pachtzinses. Dieser beläuft sich auf monatlich 49,13 EUR, sodass sich ein Beschwerdewert von 2.063,46 EUR ergibt.
2. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Betrag des Jahrespachtzinses für die von der Beklagten genutzte Gartenparzelle (= 589,56 EUR). Wie oben (zu 1. a) aa)) ausgeführt, ist die Beklagte nicht als außerhalb des Nutzungsverhältnisses stehende Dritte anzusehen. Beruft sich die auf Räumung und Herausgabe verklagte Partei – wie hier die Beklagte – auf ein Besitzrecht aus einem (Kleingarten-)Pachtvertrag, so genügt dies gerade auch im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck dieser Streitwertregelung für die Anwendung von § 41 GKG.
AGS 2/2019, S. 67