Soweit hier mehrere Kinder betroffen waren, konnte dies nicht zur Erhöhung des Verfahrenswertes führen, da mehrere Kinder nach § 45 Abs. 2 FamGKG als ein Verfahrensgegenstand gelten.

Zu beachten war jedoch, dass hier zwei Kindschaftssachen anhängig waren, nämlich die Regelung der elterlichen Sorge und (§ 151 Nr. 1 FamFG; § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) die Herausgabe der Kinder (§ 151 Nr. 3 FamFG; § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG). Werden Anträge zu verschiedenen Kindschaftssachen im selben Verfahren verfolgt, sind die einzelnen Kindschaftssachen gesondert zu bewerten und ihre Werte sodann nach § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren.[1]

Obwohl der Verfahrenswert nicht angefochten war, hat das OLG nach § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG zu Recht von Amts wegen als mit der Hauptsache befasstes Gericht den Verfahrenswert korrigiert und auf insgesamt 3.000,00 EUR festgesetzt.

Norbert Schneider

AGS 2/2019, S. 77

[1] OLG Hamm AGS 2018, 27 = FamRZ 2018, 204 = JurBüro 2018, 141= NZFam 2017, 1114 = NJW-Spezial 2017, 765.

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