Der Beklagte zu 2) wendet sich als Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts.
Die Klägerin betreibt ein Biotechnologieunternehmen, in welchem insbesondere Biopharmaka im Kundenauftrag entwickelt und hergestellt werden. Sie beabsichtigte den Neubau eines Verwaltungs- und Logistikgebäudes an ihrem Hauptsitz und ließ für diesen Zweck einen bereits vorhandenen unterirdischen Medienkanal, durch welchen insbesondere Energie- und Medienleitungen in die Produktionshallen führen, erweitern. Mit der Durchführung der in diesem Zusammenhang anfallenden Tiefbauarbeiten wurde die Beklagte zu 1) beauftragt. Sie setzte zur Ausführung der Baggerarbeiten die Streithelferin als Subunternehmerin ein. Die Planung der Baumaßnahmen oblag dem Beklagten zu 2), der gleichzeitig mit der Bauüberwachung und Bauleitung beauftragt war.
Am 24.6.2009 begann die Streithelferin mit der Ausführung der Baggerarbeiten im Bereich des bestehenden Medienkanals. Hierbei wurde eine Elektroleitung durchtrennt, sodass es zu einem zeitweisen Stromausfall in den Produktionshallen der Klägerin kam. Mit Strom betriebene Fermenter, die im Rahmen der Herstellung der Arzneimittel in Betrieb waren, standen still, sodass der darin in Produktion befindliche Wirkstoff für die weitere Arzneimittelherstellung unbrauchbar wurde und von der Klägerin entsorgt werden musste. Die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten i.H.v. 522.682,76 EUR begehrt die Klägerin von den Beklagten Nr. 1 und 2 als Gesamtschuldner.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich gegenseitig den Streit verkündet. Außerdem hat die Beklagte zu 1) ihrer Subunternehmerin, die die schadensverursachenden Grabungsarbeiten durchgeführt hat, den Streit verkündet. Die Subunternehmerin ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und hat ihrerseits dem Beklagten zu 2) den Streit verkündet. Die jeweiligen Streitverkündungen wurden damit begründet, dass im Falle des Unterliegens Regress- bzw. Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen den jeweiligen Streitverkündeten in Betracht kämen.
Die Prozessparteien haben sich unter Einbeziehung der Streithelferin, die ihren Beitritt um die Mitwirkung an einem Prozessvergleich erweitert hat, auf einen Vergleich geeinigt, den das LG gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Darin verpflichten sich die Beklagten zu 1) und zu 2) sowie die Streithelferin, als Gesamtschuldner an die Klägerin 180.000,00 EUR zu bezahlen. Ohne dass dies im Verhältnis zur Klägerin zu berücksichtigen sein soll, tragen hiervon die Streithelferin 130.000,00 EUR, die Beklagte zu 1) 15.000,00 EUR und die Beklagte zu 2) 35.000,00 EUR. Weiter ist in Nr. 2 des Prozessvergleichs bestimmt:
"Mit dem Vergleich sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten sowie die Streithelferin aus dem streitgegenständlichen Schadensfall ausgeglichen und erledigt. Ebenfalls sind sämtliche möglichen Ansprüche zwischen den Beklagten sowie zwischen den Beklagten und der Streithelferin aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Schadensfall vorbehaltslos ausgeglichen und erledigt."
Diesem Vergleich vorausgegangen war ein widerruflich abgeschlossener Prozessvergleich, der eine gesamtschuldnerische Zahlung der Beklagten und der Streithelferin i.H.v. 230.000,00 EUR ohne Aufteilung der Zahlungsanteile im Innenverhältnis vorgesehen hatte, jedoch von den Beteiligten auf Beklagtenseite widerrufen wurde, da dort eine Einigung über den Ausgleich im Innenverhältnis nicht gefunden werden konnte.
Das LG hat den Streitwert auf 522.682,76 EUR festgesetzt und bestimmt, dass dem Vergleich ein Mehrwert für das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und der Streithelferin i.H.v. 522.682,76 EUR zukommt. Zur Begründung verweist das LG auf die Rspr. des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2014 – 10 U 158/13).
Hiergegen hat die Beklagte zu 2) Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, dass der Vergleichsmehrwert in der vorliegenden Konstellation nie dem Gegenstand des Hauptsacheprozesses entsprechen könne, da die Parteien zunächst Einvernehmen darüber erzielt hätten, welchen Vergleichsbetrag die Klägerin erhalten solle, vorliegend mithin 180.000,00 EUR. Über diesen Betrag hätten sich die Parteien intern als Vergleichsmehrwert verglichen.
Die Beklagte zu 1) hat zur Beschwerde Stellung genommen und vorgebracht, der festgesetzte Mehrwert sei zutreffend, da die Parteien in Nr. 2 des Vergleichs ausdrücklich klargestellt hätten, dass sämtliche möglichen Ansprüche zwischen der Klägerin und den Beklagten sowie zwischen den Beklagten und der Streithelferin aus dem Schadensfall erledigt sein sollten. Wenn gesamtschuldnerische Innenausgleichsansprüche miterledigt würden, bestehe der Mehrwert des Vergleichs in der Höhe dieser Ansprüche.
Die Streithelferin, die den festgesetzten Mehrwert des Vergleichs ebenfalls für zutreffend hält, hat darauf verwiesen, dass es das Interesse der Beklagten gewesen sei, dass die Streithelferin sie zu 100 % von den Ansprüchen der Klägerin ...