Kann der Schuldner die Kosten des Verfahrens aufbringen, verkürzt sich die Laufzeit des Verfahrens auf 5 Jahre.
4.1 Vergütungsrechtliche Auswirkungen
Im Hinblick auf die Rechtsanwaltsvergütung ist jedoch wie folgt zu unterschieden:
4.1.1 Zahlung im eröffneten Insolvenzverfahren
Zahlt der Schuldner innerhalb des eröffneten und noch nicht beendeten Insolvenzverfahrens die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Insolvenzverwaltervergütung, Massekosten) und stellt der Rechtsanwalt des Insolvenzschuldners daraufhin einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. wird der Rechtsanwalt eines Insolvenzgläubigers in einem solchen Verfahren tätig, so entsteht die 1,0-Verfahrensgebühr unmittelbar nach Nr. 3317 VV. Der Antrag auf Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung durch den Rechtsanwalt des Schuldners bzw. Tätigkeiten durch Rechtsanwälte von Insolvenzgläubigern werden damit abgegolten.
Der Wert bestimmt sich bei Vertretung des Insolvenzschuldners nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 28 Abs. 1 RVG), bei Vertretung des Insolvenzgläubigers nach dem Nennwert der Forderung (§ 28 Abs. 2 RVG). Aber auch hier kann es zu unterschiedlichen Wertbestimmungen bei Vertretung des Insolvenzschuldners kommen.
Beispiel 17: Rechtsanwalt vertritt Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung
Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt R vertritt den Schuldner im Insolvenzverfahren. Insgesamt wurden Forderungen von 70.000,00 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt. Im Laufe des Insolvenzverfahrens führt der Arbeitgeber des Schuldners an den Insolvenzverwalter insgesamt pfändbare Beträge i.H.v. 6.000,00 EUR ab. An Verfahrenskosten sind insgesamt 3.000,00 EUR entstanden. Da die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse von 6.000,00 EUR beglichen werden können, beantragt R für den Insolvenzschuldner die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.
R kann wie folgt abrechnen:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3317 VV |
354,00 EUR |
|
(Wert: 6.000,00 EUR) |
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|
(§ 28 Abs. 1 RVG, § 35 Abs. 1 InsO) |
|
2. |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
71,06 EUR |
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Gesamt |
445,06 EUR |
Beispiel 18: Rechtsanwalt vertritt Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung
In Abwandlung zu Beispiel 17 ist eine Insolvenzmasse nicht vorhanden. Der nicht schuldnerische Ehegatte zahlt sämtliche Verfahrenskosten von 3.000,00 EUR. Rechtsanwalt R beantragt daher für den Insolvenzschuldner die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.
Die Zahlung der Verfahrenskosten von 3.000,00 EUR von dritter Seite stellt keine Insolvenzmasse nach § 35 Abs. 1 InsO dar. Insofern kann R nur die Mindestvergütung aus einem Wert bis 500,00 EUR verlangen (§ 13 RVG).
R kann wie folgt abrechnen:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3317 VV |
45,00 EUR |
|
(Wert: bis 500,00 EUR) |
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|
(§ 28 Abs. 1 RVG, § 35 Abs. 1 InsO) |
|
2. |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
9,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
10,26 EUR |
|
Gesamt |
64,26 EUR |
Beispiel 19: Rechtsanwalt vertritt Insolvenzgläubiger im Verfahren: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung
Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt R vertritt den Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren und meldet eine Forderung von 5.000,00 EUR zur Insolvenztabelle an. Im Laufe des Insolvenzverfahrens führt der Arbeitgeber des Schuldners an den Insolvenzverwalter insgesamt pfändbare Beträge i.H.v. 6.000,00 EUR ab. An Verfahrenskosten sind insgesamt 3.000,00 EUR entstanden. Da die Verfahrenskosten aus der Masse beglichen werden können, beantragt der Insolvenzschuldner die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.
R kann wie folgt abrechnen:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3317 VV |
303,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
(§ 28 Abs. 2 RVG) |
|
2. |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
61,37 EUR |
|
Gesamt |
384,37 EUR |
4.1.2 Zahlung in der Wohlverhaltensphase
Zahlt der Schuldner erst nach Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens, d.h. in der Wohlverhaltensphase, die Verfahrenskosten und stellt der Rechtsanwalt des Insolvenzschuldners daraufhin einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung, so gilt das unter IV. 2.3 Gesagte entsprechend. Sowohl der Rechtsanwalt des Schuldners bzw. des Insolvenzgläubigers erhält Verfahren über den Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung eine gesonderte 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 VV neben der 1,0-Verfahrensgebühr für die Vertretung im Insolvenzverfahren. Auch hierbei ist die unterschiedliche Wertermittlung zu beachten:
Wird der Rechtsanwalt vom Insolvenzschuldner mit der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung beauftragt, so bestimmt sich der Wert analog § 28 Abs. 1 RVG nach dem Wert der Insolvenzmasse. Bei Vertretung eines Insolvenzgläubigers, bemisst sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung gem. § 28 Abs. 2 RVG analog.
Beispiel 20: Rechtsanwalt vertritt Insolvenzschuldner in Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase: Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung
Über das Vermögen des Schuldne...