Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Vergütung für die Verfahren S 17 AS 5348/11, S 17 AS 5536/11 – S 17 AS 7879/11 und S 17 AS 7880/11 einheitlich auf 1.110,72 EUR festzusetzen ist. Auf die zutreffenden Gründe des SG wird in entsprechender Anwendung des SGG verwiesen. Das SG hat in dem Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Dem steht nicht entgegen, dass den Klägern vom SG in allen Verfahren PKH bewilligt worden war.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war das SG und ist auch der Senat im Beschwerdeverfahren nicht deshalb daran gehindert, die Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG anzusehen, weil in den jeweiligen Hauptsacheverfahren jeweils Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden ist. Der Senat (vgl. Senatsbeschl. v. 18.10.2018 – L 1 SF 1302/17 B) folgt insoweit nicht der teilweise in Rspr. und Lit (vgl. LAG Hamburg, Beschl. v. 26.5.2016 – 6 Ca 11/16; LAG Nürnberg, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 Ca 118/15; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 15 Rn 23) vertretenen Auffassung, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG aufgrund der Vorschriften der ZPO kein Raum mehr für eine eigenständige Überprüfung in dem Sinne ist, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen.
Zutreffend an dieser Auffassung ist, dass der zuständige Richter ggfs. unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit für eines der Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte ablehnen können. Dies schließt es aber nicht aus, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegt. Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte sind an die Bewilligung der PKH und die Beiordnung gebunden. Sie dürfen diese nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Sie haben sie vielmehr ungeprüft zur Grundlage der Festsetzung zu machen. Auch die Verfahrensgestaltung durch das Prozessgericht haben sie grds. der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen. Daraus, dass das Prozessgericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, PKH wegen mutwilliger Aufspaltung des Verfahrens in zwei Verfahren zu versagen, kann aber bereits deshalb keine Bindung im Festsetzungsverfahren hergeleitet werden, weil § 15 Abs. 2 RVG ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Es handelt sich um eine gebührenrechtliche Vorschrift. Diese würde in Verfahren mit PKH – Bewilligung leerlaufen, wenn man mit der zitierten Rspr. davon ausginge, dass im Falle der Bewilligung von PKH eine Prüfung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung nicht mehr vorgenommen werden dürfte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beinhaltet darüber hinaus – wie eine Kostengrundentscheidung – nur die Übernahme der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Der Einwand, es seien unnötige Kosten verursacht worden, bezieht sich ausschließlich auf die Höhe der festzusetzenden Kosten. Daher schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Verfahren den Einwand der unnötigen Kostenverursachung und dessen Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht aus (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.7.2014 – 7 WF 355/14). Ferner ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt gehalten ist, seinen Auftraggeber dahingehend zu beraten, sein Anliegen möglichst kostengünstig durchzusetzen. Von daher ist es diesem nicht erlaubt, ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren zu vereinzeln, statt sie in einer Klage geltend zu machen. Der Rechtsanwalt ist gehalten, seinem Auftraggeber sowohl eine getrennte als auch eine zusammengefasste Verfahrensführung unter Erörterung des Für und Wider im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2003 – IX ZR 109/00). Damit hätte der Beschwerdeführer von seinem Auftraggeber die Mehrkosten durch die Verfolgung des Anliegens in zwei Verfahren nicht geltend machen können. Diesen Einwand kann auch die Staatskasse in Kostenfestsetzungsverfahren nach § 56 RVG geltend machen. Im PKH-Verfahren zahlt diese anstelle des Mandanten. Daraus folgt, dass diese nicht schlechter stehen darf als der Auftraggeber selbst (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 17.7.2014 – 7 WF 355/14). Es ist Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den bedürftigen Auftraggeber von der Verpflichtung zur Tragung von Anwaltskosten zu befreien. Die bedürftige Partei soll aber nicht in der Weise besser gestellt werden, als die nicht bedürftige, welche unnötige Kosten ihrem Gegner auch nicht entgegen halten und diese im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann.
Von daher waren weder das SG, noch ist der Senat gehindert, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorli...