Der Gesetzgeber beabsichtigt, das JVEG umfassend zu überarbeiten. Dies wird zum einen auch zur Folge haben, dass die nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. den Vorschriften des JVEG zu erstattenden Parteikosten für Reisen und Zeitversäumnis angehoben werden. Zum anderen soll auch der Fahrtkostenersatz für den Anwalt auf 0,42 EUR/km angehoben werden (siehe S. 53). Ein ausführlicher Beitrag ist von Hagen Schneider für Heft 3/2020 vorgesehen.
Mit der Abrechnung im Verfahren auf vorzeitige Restschuldbefreiung befasst sich der Beitrag von Peter Mock (S. 53 ff.).
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung des BGH (S. 63), der sich mit der Abrechnung bei sog. "Diagonalverweisung" befasst. Er bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des OLG Rostock (AGS 2019, 452) und weist auch die weiteren rechtlichen Einwendungen der Rechtsbeschwerde zurück.
Seitdem der BGH klargestellt hat, dass im Falle der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert eines Vergleichs sämtliche Gebühren erfasst sind (AGS 2018, 141), also nicht nur die Einigungsgebühr(en), sondern auch Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühren, suchen die Urkundsbeamten offenbar vermehrt nach neuem Einsparpotenzial und sind auf die zum Teil früher bereits vertretene Auffassung verfallen, dass bei Abschluss eines Mehrwertvergleichs unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich eine 1,0-Gebühr anfalle (so das LAG Nürnberg, S. 65). Gegenteilig hat soeben das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Diese Entscheidung wird in Heft 3/2020 veröffentlicht werden.
Mit der Frage, inwieweit unechte Hilfsanträge beim Streitwert zu berücksichtigen sind, hat sich das OLG Braunschweig (S. 78) befasst und die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG für entsprechend anwendbar erklärt.
Eine kuriose Entscheidung hat das AG Koblenz (S. 80) getroffen. Es ist allen Ernstes der Auffassung, dass sich der Streitwert in einem Räumungsprozess erhöhe, wenn der Räumungsanspruch auf mehrere Kündigungen gestützt würde. Darüber hinaus ist das OLG sogar noch der Auffassung, dass es sich bei mehreren Kündigungen um verschiedene Streitgegenstände handele, was dann auch zu einer Kostenquotierung führe, wenn nicht sämtliche Kündigungen begründet seien. Es ist zu hoffen, dass diese abstruse Rechtsauffassung keine Anhänger findet.
Von erheblicher Bedeutung für die Praxis ist die Entscheidung des OLG Frankfurt (S. 86), die sich mit der Kostenregelung bzw. der Kostenerstattung im Falle eines Mehrwertvergleichs befasst. Der BGH (AGS 2017, 529) hatte bereits entschieden, dass dann, wenn die Parteien bei Abschluss eines Mehrwertvergleichs für Verfahren und Vergleich unterschiedliche Kostenregelungen vereinbaren, die Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr zu den Kosten des Vergleichs und nicht zu den Kosten des Verfahrens gehören. Das OLG Frankfurt musste sich jetzt mit dem Fall befassen, dass ein anderweitig anhängiges Verfahren mitverglichen wurde und für das Einbeziehungsverfahren eine andere Kostenregelung vereinbart worden war als für das einbezogene Verfahren. Hier stellt es jetzt die Frage, wie die Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühren zuzuordnen seien.
Mit der Frage eines sofortigen Anerkenntnisses nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hatte sich der BGH (S. 92) zu befassen und hat klargestellt, dass ein kostenbefreiendes sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren nicht mehr in Betracht kommt, wenn einmal Klageabweisung beantragt worden ist.
Ein weiteres Dauerthema ist die Frage, ob und wie bei gegenläufigen Kostenentscheidungen in einem einstweiligen Anordnungsverfahren und einem nachfolgenden Abänderungsverfahren abzurechnen und wie die Kostenerstattung vorzunehmen ist. Das VG Gera (S. 94) hatte sich jetzt mit dem Sonderfall zu befassen, dass im Abänderungsverfahren die Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens rückwirkend abgeändert worden ist.
Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Einwohnermeldeamtsanfragen im Rahmen der Zwangsvollstreckung befasst sich das LG Landshut (S. 100).
Das AG Siegburg (S. 102) stellt klar, dass auch für ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG Deckungsschutz im Rahmen eines schuldrechtlichen Versicherungsschutzes zu gewähren ist, unabhängig davon, ob in dem zugrundeliegenden Verfahren, aus dem die Vergütung herrührt, Deckungsschutz bestand. Darüber hinaus befasst sich das Gericht mit der Frage, wann der Versicherungsfall eintritt, wenn ein Anwalt zunächst unberechtigterweise Fremdgeld wegen vermeintlicher Honoraransprüche einbehält, diese aber später auszahlen muss und dann den Vergütungsanspruch selbstständig geltend macht.
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