Die Mutter wendet sich gegen die Ablehnung der Ergänzung eines Verfahrenskostenhilfebewilligungsbeschlusses um die Bewilligung für den Mehrwert eines Vergleichs.
Der Vater hatte das Verfahren mit einem Antrag auf Abänderung einer gerichtlichen Sorgerechtsregelung eingeleitet und beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen.
Kurz vor dem Anhörungstermin meldete sich für die Mutter ihre Verfahrensbevollmächtigte und beantragte mit Schriftsatz vom 11.3.2019 Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.
In dem Anhörungstermin am 12.3.2019 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über eine Umgangsregelung für die Mutter. Der Vater beantragte, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten auch für den Mehrvergleich zu bewilligen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter stellte zur Verfahrenskostenhilfe keinen weiteren Antrag.
Mit Beschl. v. 14.3.2019, der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zugestellt am 19.3.2019, hat das AG u.a. dem Vater Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrvergleich unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Der Mutter hat es lediglich Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe enthält der Beschluss keinerlei Begründung.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.3.2019, hat die Mutter beantragt, den Beschluss gem. § 43 FamFG zu ergänzen, denn sie begehre Verfahrenskostenhilfe auch für den Mehrvergleich. Ihr Antrag vom 11.3.2019 sei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2014, 382 entsprechend auszulegen. Über diesen Antrag habe das AG noch nicht entschieden.
Das AG hat den Antrag der Mutter auf Ergänzung des Beschlusses vom 14.3.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag der Mutter vom 11.3.2019 lediglich als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren nach dessen Gegenstandswert, nicht zusätzlich für den Mehrvergleich vom 12.3.2019 zu verstehen sei. Dem Antrag könne nicht entnommen werden, dass er vorsorglich auch sämtliche im weiteren Verfahrensablauf zu anderen Angelegenheiten geschlossenen Vergleiche umfassen solle.
Gegen den Beschl. v. 24.4.2019 hat die Mutter Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, dass vor der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe zu erkennen gewesen sei, dass auch ein Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen worden sei und dadurch weitere Kosten für den Mehrvergleich anfallen würden, die sie als mittellos nicht selbst tragen können würde.