II. Die (sofortige) Beschwerde der Mutter ist das gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO statthafte Rechtsmittel, da ein Beschluss – wie hier der Ergänzungsablehnungsbeschluss –, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist.
Die sofortige Beschwerde ist auch innerhalb der Monatsfrist gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg, denn der Antrag auf Ergänzung der Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ist gem. § 43 FamFG zulässig und begründet.
Im vorliegenden Fall richtet sich das Begehren der Mutter zu Recht auf eine Beschlussergänzung nach § 43 FamFG.
§ 43 FamFG setzt voraus, dass ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen wurde. Der Antrag darf demnach weder im Tenor noch in den Gründen behandelt worden sein. Ein Übergehen gem. § 43 FamFG kann auch nur dann vorliegen, wenn es auf einem Versehen beruht. Übergeht das Gericht einen Antrag bewusst, weil es etwa unzutreffend von einer Antragsrücknahme ausgeht, liegt kein Übergehen vor (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 43 Rn 8).
Im vorliegenden Fall lag entgegen der Ansicht des AG mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 11.3.2019 ein konkludent gestellter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich vor.
Soweit die Mutter mit dem Antrag auf Beschlussergänzung vom 21.3.2019 ebenfalls ihrem Begehren nach Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich Ausdruck verliehen hat, kam eine Bewilligung oder Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe nach Instanzende nicht mehr in Betracht, sodass es entscheidend auf den Antrag vom 11.3.2019 ankommt.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Verfahrenskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch eine Auslegung des Antrags aus (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn 13, 14; BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14). Grds. erstreckt sich ein für ein bestimmtes Rechtsbegehren gestellter Verfahrenskostenhilfeantrag zwar nicht auf alle weiteren, später gestellten Anträge in derselben Sache oder zusammenhängenden Sachen. Hat sich an der Bedürftigkeit des Beteiligten aber offenkundig nichts geändert, so kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch für die Erweiterung des Antrages oder den Vergleich Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden soll, wenn anschließend über die Verfahrenskostenhilfe insgesamt noch entschieden werden muss. Es ist nicht erkennbar, warum ein Beteiligter, der nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Verfahrensgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Verfahrenskostenhilfe beantragen will. Andernfalls ist in diesen Fällen, sofern Verfahrenskostenhilfe nicht ausdrücklich beantragt wird, ein aufklärender Hinweis nach § 139 ZPO angezeigt (MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., 2016, ZPO § 117 Rn 3; BAG, a.a.O.).
Über den stillschweigend gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich hat das AG hier nicht entschieden, weil es weder dem Antrag stattgegeben noch ihn abgewiesen hat. Jedoch ist den Gründen des Beschlusses nicht zu entnehmen, welche Beweggründe des Gerichts dazu geführt haben. Vordergründig ist der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Entscheidung, dass ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt wird, vollständig beschieden worden. Das lässt zunächst sowohl die Deutung zu, dass das Amtsgericht den stillschweigend gestellten Antrag hinsichtlich des Mehrvergleichs nicht im Blick und damit "übersehen" hatte, als auch, dass es dem gestellten Antrag bewusst diese Bedeutung nicht beigemessen hat und deshalb eine Entscheidung darüber bewusst unterlassen hat. Wie der Beschluss des Amtsgerichts über den Ergänzungsantrag im Nachhinein zeigt, ist es rechtsirrig davon ausgegangen, dass dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter die Bedeutung eines stillschweigend gestellten Antrages hinsichtlich des Mehrvergleichs nicht beigemessen werden kann. § 43 FamFG dient jedoch nur der Korrektur eines versehentlichen Übergehens von Anträgen, nicht aber der Richtigstellung falscher Rechtsanwendung (BGH, Urt. v. 27.11.1979 – VI ZR 40/78, NJW 1980, 840 f.).
Wenn der Wille des Gerichts und damit die Abgrenzung zweifelhaft ist, muss der Beteiligte zweckmäßig beide Wege beschreiten, nämlich sowohl den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses stellen als auch das vorgesehene Rechtsmittel einlegen (BGH, a.a.O.; BeckOK FamFG/Obermann, 30. Ed. 1.4.2019, FamFG § 43 Rn 12).
Bewilligt aber das AG für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe, ohne zugleich über den konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch fü...