Die gem. §§ 165, 151 VwGO statthafte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss findet seine rechtliche Grundlage in § 162 Abs. 1 u. 2 VwGO. Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Dabei sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnhaften Rechtsanwalt nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die VwGO nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung, da der Gesetzgeber die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen wollte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.9.2007 – 9 KSt 5/07, juris Rn 3; OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2014 – 13 E 1115/14, juris Rn 2 f. u. Beschl. v. 5.5.2008 – 13 E 61/08, juris Rn 5; VG Aachen, Beschl. v. 8.6.2010 – 6 K 1309/06.A, juris Rn 7 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2014 – 14 K 6285/13.A, juris Rn 14 ff.).
Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird jedoch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, beim Gegner Kosten zu verursachen, bzw. offensichtlich gegen den Grundsatz, im Rahmen des Verständigen die Kosten nach Möglichkeit gering zu halten, verstößt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.5.2005 – 6 E 372/05, m.w.N.).
Dabei ist bei der Frage, ob diese Grenze überschritten ist, ein großzügiger Maßstab anzulegen und ein Überschreiten erst anzunehmen, wenn offensichtlich ist, dass für die Entstehung der Kosten keine guten Gründe mehr vorliegen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 2.5.2005 – 6 E 372/05, a.a.O., Rn 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.4.2014 – 14 K 6285/13.A, a.a.O.).
Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Kläger hat zur Begründung der Wahl seiner Prozessbevollmächtigten angeführt, dass diese über besondere juristische Sachkenntnisse sowie Kenntnisse der kulturellen Hintergründe verfügt und die Muttersprache Farsi des Klägers in Wort und Schrift beherrscht, weil sie Jahre lang im Iran gelebt habe. Eine problemlose unmittelbare Verständigung eines Asylsuchenden mit seinem Rechtsvertreter in seiner Landessprache, die die Hinzuziehung eines Dolmetscher entbehrlich macht, und dessen Kenntnis der Verhältnisse im Heimatland aus eigener Anschauung, stellen vorliegend einen hinreichend gewichtigen Grund für einen vernünftigen, kostenbewussten Rechtssuchenden für die Auswahl seines Anwalts dar.
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten unter Einschluss der Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist danach sowohl dem Grunde nach als auch der – hier nicht angegriffenen – Höhe nach nicht zu beanstanden.