Für die Entscheidung über die Erinnerung ist die Einzelrichterin, auf die das noch anhängige und im Sachzusammenhang stehende Klageverfahren nach einer Geschäftsverteilungsplanänderung übergegangen ist, zuständig. Das Gericht entscheidet über die Kostenerinnerung in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., 2018, § 165, Rn 3 m.w.N.).
Die gem. §§ 165 S. 2, 151 VwGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.
Gem. § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gericht des ersten Rechtszugs ist hier das VG, das über den streitgegenständlichen Antrag als zuständiges Gericht der Hauptsache erstinstanzlich, mithin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im ersten Rechtszug, entschieden hat. Einen zweiten Rechtszug gibt es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Asylsachen nicht, weil Beschlüsse nach § 80 AsylG unanfechtbar sind. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG war für die beantragte Festsetzung der zu erstattenden Kosten zuständig, hat diese aber vorliegend zu Unrecht abgelehnt. Die geltend gemachten Gebühren und Auslagen des für die Erinnerungsführerin sowohl im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten sind vorliegend erstattungsfähig.
Dem Erstattungsanspruch der Erinnerungsführerin steht nicht entgegen, dass ihr Prozessbevollmächtigter gem. § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern darf und nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (4 E 624/19 Ge) und das Verfahren über deren Abänderung (4 E 1191/19 Ge) "dieselbe Angelegenheit" sind.
Das Gericht stimmt mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle grds. darin überein, dass – wie § 16 Nr. 5 RVG auch vergütungsrechtlich klarstellt – das Gericht im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschl. nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs entscheidet. Die Gebühren des Rechtsanwalts, der wie im vorliegenden Fall, in beiden Verfahren tätig geworden ist, entstehen für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht – nochmals – erstattungsfähig (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 16 [= AGS 2012, 17]).
Dies beruht u.a. darauf, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Gegenstand hat, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Daher bleibt die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO grds. von der Abänderungsentscheidung unberührt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 199 m.w.N.). Aus der Eigenart des Abänderungsverfahrens, grds. unabhängig von einer Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Regelung des Suspensiveffektes eine Entscheidung über die Fortdauer dieser Regelung für die Zukunft zu treffen, folgt, dass der Abänderung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO nur der verfügende Teil eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.7.1969 – VI 323/69; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80, Rn 191). Dementsprechend werden von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens in der Regel nur solche Kosten erfasst, die erstmals im Abänderungsverfahren entstanden sind (z.B. Kosten einer Beweisaufnahme).
Von diesem Grundsatz ist vorliegend abzuweichen, da das Gericht mit Beschl. v. 20.6.2019 die aufschiebende Wirkung der Klage nicht aufgrund des Antrags der Erinnerungsführerin wegen von ihr neu vorgebrachten Vortrags mit Wirkung für die Zukunft angeordnet hat, sondern vielmehr eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO vornahm, um seine vorherige fehlerhafte Entscheidung zu berichtigen. Auch wenn in dem Beschl. v. 20.6.2019 nicht explizit die Wirkung der Änderung des Beschl. v. 28.5.2019 ex nunc ausgesprochen wurde, ergibt sich dies jedenfalls aus den Umständen des Verfahrens. Aus diesem Grund ändert die im Beschl. v. 20.6.2019 getroffene Entscheidung hier auch die Kostenentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO v. 28.5.2019.
Dem liegt zugrunde, dass die Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO derjenigen nach § 80 Abs. 5 VwGO qualitativ nicht nachsteht und daher auch grds. deren Schutzwirkungen in zeitlicher Hinsicht teilt. Aufgrund der Annahme, dass in den Fällen, in denen die Abänderungsentscheidung nicht auf einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage beruht, die Wirkung einer nach § 80 Abs. 7 S. 2 Alt. 2 VwGO ergangenen gerichtlichen Entscheidung ex tunc wirkt (so Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Kommentar, Stand: 36. EL Februar 2019, § 80, Rn 591), muss dies erst Recht ...