Die Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ist seit Januar 2011 geschieden. Der Ehemann erhob im April 2011 gegen die Ehefrau beim LG eine auf Gesamtschuldnerausgleich gerichtete Klage. Das LG wies die Klage als unzulässig ab und begründete dies u.a. damit, dass es sich um eine Familiensache handele, für die das LG unzuständig sei. Auf die Berufung des Ehemanns hob der Zivilsenat des OLG das Urteil des LG auf und verwies den Rechtsstreit von Amts wegen an das örtlich zuständige FamG. Dieses wies den Antrag des Ehemanns aus Sachgründen zurück. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Familiensenat des OLG traf im Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss vom 22.12.2016 im Kostenpunkt folgende Anordnung: Der Ehemann "und Beschwerdeführer trägt die Mehrkosten, die durch die Klage zu dem unzuständigen LG Schwerin entstanden sind; von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren vor dem LG Schwerin und das anschließende Berufungsverfahren vor dem Zivilsenat des OLG Rostock wird abgesehen." Die Ehefrau "und Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der übrigen Rechtszüge des Verfahrens."

Das FamG hat die vom Ehemann an die Ehefrau nach der Kostengrundentscheidung vom 22.12.2016 zu erstattenden Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem LG auf 4.051,95 EUR und für das Verfahren vor dem Zivilsenat des OLG auf 4.607,53 EUR nebst Verzinsung ab dem 22.12.2016 festgesetzt. Das OLG hat die gegen beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden des Ehemanns zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ehemann die Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

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