§§ 45 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamGKG; § 60 Abs. 1 S. 6 RVG
Leitsatz
Wird ein Anwalt in einer bereits im Jahre 2020 eingeleiteten Kindschaftssache erst nach dem 31.12.2020 beauftragt, gilt für ihn bereits der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 4.000,00 EUR. Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
AG Starnberg, Beschl. v. 10.2.2021 – 003 F 930/20
I. Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte im Jahr 2020 ein Verfahren zur elterlichen Sorge betreffend das gemeinsame Kind der Beteiligten eingereicht. Nach Zustellung des Antrags hatte der Antragsgegner im Jahre 2021 eine Anwältin beauftragt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Nach Abschluss des Verfahrens hat das FamG den Verfahrenswert gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG a.F. auf den Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragte daraufhin gem. § 33 RVG den Gegenstandswert ihrer Tätigkeit gesondert festzusetzen, und zwar mit 4.000,00 EUR, da für sie bereits der neue Regelwert gelte. Das FamG hat den Wert antragsgemäß festgesetzt.
II. Abweichender Gegenstandswert für Anwalt
Der Verfahrenswert bemisst sich gem. § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der bis zum 30.12.2020 gültigen Fassung. Da die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners aber erst im Jahr 2021 beauftragt worden ist, gilt für sie gem. § 60 Abs. 1 S. 6 RVG i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bereits der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der Fassung ab dem 1.1.2021. Insoweit war auf Antrag nach § 33 RVG die gesonderte Wertfestsetzung auszusprechen.
III. Bedeutung für die Praxis
Zum 1.1.2021 ist der Regelwert in Kindschaftssachen von 3.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR angehoben worden (§ 45 Abs. 1 FamGKG). Für das Gericht gilt insoweit die Übergangsvorschrift des § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem das Verfahren anhängig gemacht worden ist. Das war hier noch im Jahr 2020 geschehen, sodass für das Gericht noch die alte Fassung galt und der Regelwert zutreffend mit 3.000,00 EUR festzusetzen war ist.
Für die beteiligten Anwälte ist zwar der vom Gericht festgesetzte Wert nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG grds. bindend, sodass an sich auch hier von der alten Fassung des FamGKG (Regelwert 3.000,00 EUR) auszugehen war. Insoweit ist aber die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 6 RVG zu beachten. Verweist das RVG auf andere Gesetze – hier über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG – auf das FamGKG, gilt die Fassung des in Bezug genommenen Gesetzes, die zum Zeitpunkt des dem Anwalt erteilten Auftrags galt. Der Auftrag war hier der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners erst in 2021 erteilt worden, sodass für diese also das RVG in der Fassung ab dem 1.1.2021 anzuwenden war (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) und folglich damit auch der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F. Da insoweit also die Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nicht mehr gegriffen hat, war der abweichende Wert der anwaltlichen Tätigkeit im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG auf 4.000,00 EUR festzusetzen (siehe hierzu auch Schneider, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte 2021, § 3 Rn 38 ff.).
Für den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist es dagegen bei dem vom Gericht festgesetzten Regelwert i.H.v. 3.000,00 EUR verblieben, da er den Auftrag für das Verfahren vor dem 1.1.2021 erhalten hat.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 2/2021, S. 89 - 90