Es ist nämlich heftig umstritten (gewesen), wie die den Zeugenbeistand betreffenden Regelungen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV einerseits und in Vorbem. 5 Abs. 1 VV andererseits, die unterschiedlich formuliert waren, zu verstehen sind.

a) Zeugenbeistand in Strafsachen

Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV sind im Strafverfahren für die Tätigkeit als Zeugenbeistand die Vorschriften des Teils 4 VV entsprechend anzuwenden. Da der Zeugenbeistand ggf. nach § 68b Abs. 2 StPO nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, geht ein Teil der obergerichtlichen Rspr. davon aus, dass der (beigeordnete) Zeugenbeistand vergütungsrechtlich nicht wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln ist, der in einem Strafverfahren eine Einzeltätigkeit ausübt, also nach Teil 4 Abschnitt 3 VV.[50]

[50] Vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 9 ff.

b) Zeugenbeistand in Bußgeldsachen

Die früher geltende Regelung für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 1 VV wich von der Formulierung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV ab. Dort war bestimmt, dass für die Tätigkeit als Zeugenbeistand in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut galten für diesen Zeugenbeistand ausschließlich die Gebührenregelungen für Verteidiger nach Teil 5 Abschnitt 1 VV. Diese abweichende Formulierung ist von einem Teil der Rspr. und Lit. – zutreffend – als Beleg dafür gesehen worden, dass auch im Strafverfahren der beigeordnete Zeugenbeistand wie Verteidigerinnen und Verteidiger zu vergüten ist.[51]

[51] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 11 f. m.w.N.

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