Die lineare Anhebung um rund 10 Prozent erfasst alle Gebührentypen des RVG, also alle Betragsrahmengebühren, die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV und z.B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV. Bei den Wertgebühren, für die die §§ 13, 49 RVG gelten, beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR allerdings rundungsbedingt lediglich etwa 9 Prozent. Das Ausmaß der Erhöhungen verdeutlicht folgendes Beispiel:

 

Beispiel

Rechtsanwalt R ist für den Mandanten bereits vor Anklageerhebung im Ermittlungsverfahren tätig. Er verteidigt den Angeklagten nach Anklageerhebung in einer eintägigen Hauptverhandlung bei der Strafkammer beim LG. Gegen das LG-Urteil wird Revision eingelegt, die vom BGH verworfen wird.

Es ergibt sich folgende Gegenüberstellung altes/neues Recht, wobei Mittelgebühren zugrunde gelegt werden:

 
Wahlanwalt
Gebührentatbestand Altes Recht Neues Recht
Grundgebühr, Nr. 4100 VV 200,00 EUR 220,00 EUR
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV 165,00 EUR 181,50 EUR
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4112 VV 185,00 EUR 203,50 EUR
Terminsgebühr Strafkammer, Nr. 4114 VV 320,00 EUR 352,00 EUR
Verfahrensgebühr Revision, Nr. 4130 VV + 615,00 EUR + 676,50 EUR
Gesamt 1.485,00 EUR 1.633,50 EUR
Erhöhung somit ca. 10 %
 
Pflichtverteidiger
Gebührentatbestand Altes Recht Neues Recht
Grundgebühr, Nr. 4100 VV 160,00 EUR 176,00 EUR
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV 132,00 EUR 145,00 EUR
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4112 VV 148,00 EUR 163,00 EUR
Terminsgebühr Strafkammer, Nr. 4114 VV 256,00 EUR 282,00 EUR
Verfahrensgebühr Revision, Nr. 4130 VV + 492,00 EUR + 541,00 EUR
Gesamt 1.188,00 EUR 1.307,00 EUR
Erhöhung somit ca. 10,01 %

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