Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV sind im Strafverfahren für die Tätigkeit als Zeugenbeistand die Vorschriften des Teils 4 VV entsprechend anzuwenden. Da der Zeugenbeistand ggf. nach § 68b Abs. 2 StPO nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, geht ein Teil der obergerichtlichen Rspr. davon aus, dass der (beigeordnete) Zeugenbeistand vergütungsrechtlich nicht wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV, sondern wie ein Rechtsanwalt zu behandeln ist, der in einem Strafverfahren eine Einzeltätigkeit ausübt, also nach Teil 4 Abschnitt 3 VV.[50]

[50] Vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 VV Rn 9 ff.

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