1. Allgemeines

Zuletzt sind die anwaltlichen Gebühren im RVG durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 erhöht worden.[6] Seitdem sind insbesondere auch die Kosten der Rechtsanwälte/Verteidiger für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen. U.a. deshalb und "im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung" hat der Gesetzgeber (endlich wieder) eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung als erforderlich angesehen[7] und umgesetzt. Diese Anhebung und Anpassung der gesetzlichen Anwaltsvergütung soll mit einer Kombination aus strukturellen "Verbesserungen" (?) im anwaltlichen Vergütungsrecht[8] sowie einer linearen Erhöhung aller Gebühren des RVG um rund 10 Prozent erreicht werden.[9] Als Kompensation für die "klammen" Landeskassen, bei denen sich diese Erhöhung bemerkbar macht, sind u.a. die Gerichtsgebühren ebenfalls linear um zehn Prozent angehoben worden.[10]

[6] Dazu Burhoff, StraFo 2013, 397 u. RVGreport 2013, 330.
[7] Vgl. auch Volpert, RVGreport 2020, 362; zur Bewertung s. VIII.
[8] Dazu I.
[9] Vgl. II. 2.
[10] Dazu Volpert, RVGreport 2020, 362.

2. Lineare Anhebung um rund 10 %

Die lineare Anhebung um rund 10 Prozent erfasst alle Gebührentypen des RVG, also alle Betragsrahmengebühren, die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV und z.B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV. Bei den Wertgebühren, für die die §§ 13, 49 RVG gelten, beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR allerdings rundungsbedingt lediglich etwa 9 Prozent. Das Ausmaß der Erhöhungen verdeutlicht folgendes Beispiel:

 

Beispiel

Rechtsanwalt R ist für den Mandanten bereits vor Anklageerhebung im Ermittlungsverfahren tätig. Er verteidigt den Angeklagten nach Anklageerhebung in einer eintägigen Hauptverhandlung bei der Strafkammer beim LG. Gegen das LG-Urteil wird Revision eingelegt, die vom BGH verworfen wird.

Es ergibt sich folgende Gegenüberstellung altes/neues Recht, wobei Mittelgebühren zugrunde gelegt werden:

 
Wahlanwalt
Gebührentatbestand Altes Recht Neues Recht
Grundgebühr, Nr. 4100 VV 200,00 EUR 220,00 EUR
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV 165,00 EUR 181,50 EUR
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4112 VV 185,00 EUR 203,50 EUR
Terminsgebühr Strafkammer, Nr. 4114 VV 320,00 EUR 352,00 EUR
Verfahrensgebühr Revision, Nr. 4130 VV + 615,00 EUR + 676,50 EUR
Gesamt 1.485,00 EUR 1.633,50 EUR
Erhöhung somit ca. 10 %
 
Pflichtverteidiger
Gebührentatbestand Altes Recht Neues Recht
Grundgebühr, Nr. 4100 VV 160,00 EUR 176,00 EUR
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV 132,00 EUR 145,00 EUR
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4112 VV 148,00 EUR 163,00 EUR
Terminsgebühr Strafkammer, Nr. 4114 VV 256,00 EUR 282,00 EUR
Verfahrensgebühr Revision, Nr. 4130 VV + 492,00 EUR + 541,00 EUR
Gesamt 1.188,00 EUR 1.307,00 EUR
Erhöhung somit ca. 10,01 %

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