1. Allgemeines
Zuletzt sind die anwaltlichen Gebühren im RVG durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 erhöht worden.[6] Seitdem sind insbesondere auch die Kosten der Rechtsanwälte/Verteidiger für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen. U.a. deshalb und "im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung" hat der Gesetzgeber (endlich wieder) eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung als erforderlich angesehen[7] und umgesetzt. Diese Anhebung und Anpassung der gesetzlichen Anwaltsvergütung soll mit einer Kombination aus strukturellen "Verbesserungen" (?) im anwaltlichen Vergütungsrecht[8] sowie einer linearen Erhöhung aller Gebühren des RVG um rund 10 Prozent erreicht werden.[9] Als Kompensation für die "klammen" Landeskassen, bei denen sich diese Erhöhung bemerkbar macht, sind u.a. die Gerichtsgebühren ebenfalls linear um zehn Prozent angehoben worden.[10]
2. Lineare Anhebung um rund 10 %
Die lineare Anhebung um rund 10 Prozent erfasst alle Gebührentypen des RVG, also alle Betragsrahmengebühren, die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV und z.B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV. Bei den Wertgebühren, für die die §§ 13, 49 RVG gelten, beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR allerdings rundungsbedingt lediglich etwa 9 Prozent. Das Ausmaß der Erhöhungen verdeutlicht folgendes Beispiel:
Beispiel
Rechtsanwalt R ist für den Mandanten bereits vor Anklageerhebung im Ermittlungsverfahren tätig. Er verteidigt den Angeklagten nach Anklageerhebung in einer eintägigen Hauptverhandlung bei der Strafkammer beim LG. Gegen das LG-Urteil wird Revision eingelegt, die vom BGH verworfen wird.
Es ergibt sich folgende Gegenüberstellung altes/neues Recht, wobei Mittelgebühren zugrunde gelegt werden:
Wahlanwalt | ||
Gebührentatbestand | Altes Recht | Neues Recht |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV | 200,00 EUR | 220,00 EUR |
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV | 165,00 EUR | 181,50 EUR |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4112 VV | 185,00 EUR | 203,50 EUR |
Terminsgebühr Strafkammer, Nr. 4114 VV | 320,00 EUR | 352,00 EUR |
Verfahrensgebühr Revision, Nr. 4130 VV | + 615,00 EUR | + 676,50 EUR |
Gesamt | 1.485,00 EUR | 1.633,50 EUR |
Erhöhung somit ca. 10 % |
Pflichtverteidiger | ||
Gebührentatbestand | Altes Recht | Neues Recht |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV | 160,00 EUR | 176,00 EUR |
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren, Nr. 4104 VV | 132,00 EUR | 145,00 EUR |
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren, Nr. 4112 VV | 148,00 EUR | 163,00 EUR |
Terminsgebühr Strafkammer, Nr. 4114 VV | 256,00 EUR | 282,00 EUR |
Verfahrensgebühr Revision, Nr. 4130 VV | + 492,00 EUR | + 541,00 EUR |
Gesamt | 1.188,00 EUR | 1.307,00 EUR |
Erhöhung somit ca. 10,01 % |
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