Nach Auffassung des BGH waren die sofortigen Beschwerden jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen der Pflichtverteidiger hätten offensichtlich nicht vorgelegen. Ergänzend zu den Gründen des OLG-Beschlusses, die der BGH nicht mitteilt, führt er aus: Es sei weder dargelegt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Pflichtverteidigern und dem Angeklagten endgültig zerstört sei, noch sei aus einem sonstigen Grund eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet (s. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO). Auch i.Ü. bestehen keine Gründe zur Aufhebung der Verteidigerbestellungen. Für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses i.S.d. § 143a StPO zu bejahen ist, könne – so der BGH – auf die in der Rspr. zum alten Recht herausgearbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drucks 19/13829. 48; näher BGH StraFo 2020, 199 = StRR 4/2020, 15 = RVGreport 2020, 239). Nach diesen Maßstäben werde eine Entpflichtung durch Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen nicht gerechtfertigt (BGH, Urt. v. 18.5.1988 – 2 StR 22/88 und v. 8.2.1995 – 3 StR 586/94; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006 – 2 BvR 426/06 u.a.). Etwas anderes könne mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erkläre, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1988 – 2 StR 22/88).
Daran gemessen hat sich für den BGH aus dem Vorbringen der Pflichtverteidiger kein Grund für eine Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellungen ergeben. Der Angeklagte habe nach wie vor Vertrauen in seine Pflichtverteidiger. Er hat erklärt, er gehe nicht von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aus, und weiter ausgeführt, dass er insbesondere den einen Pflichtverteidiger für dessen erbrachte Dienste schätze. Das Vorgehen der Pflichtverteidiger habe er so beurteilt, dass die Pflichtverteidiger ihn lediglich davor hätten bewahren wollen, "ins offene Messer zu laufen". I.Ü. habe er erklärt, dass er im Fortgang des Verfahrens auf anwaltliche Hilfe angewiesen sei. Dabei habe er Vorbehalte gegenüber seinen Pflichtverteidigern nicht geäußert, sodass nicht ersichtlich sei, dass er von ihnen etwa in Zukunft anwaltlichen Rat nicht annehmen werde. Aus dem Vorbringen der Pflichtverteidiger, der Angeklagte habe erklärt, wenn seine Pflichtverteidiger ihn nicht mehr vertreten wollten, solle ihm einer der anderen Verteidiger beigeordnet werden, ergibt sich nichts Anderes.
Soweit die Pflichtverteidiger geltend gemacht haben, der Angeklagte habe die Entscheidung, sich in Abkehr der bisherigen Verteidigungsstrategie geständig einzulassen, allein getroffen und hierzu ihre Beratung abgelehnt, ist nach Auffassung des BGH zunächst zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter nach der Rspr. des EGMR in Ausübung seines Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. c EMRK maßgeblich auf seine Verteidigungsstrategie einwirken können müsse und ihm – grds. beraten durch seine Verteidiger – insoweit die letzte Entscheidungskompetenz zustehe (vgl. EGMR, Urt. v. 26.1.2010 – 36822/06, Ebanks v. UK, Rn 82; zustimmend Lam/Meyer-Mews, NJW 2012, 177, 179). Diese habe der Angeklagte vorliegend ausgeübt und sich – nachdem er drei Jahre über die Abgabe einer geständigen Einlassung nachgedacht habe – entschieden, nicht mehr der von einem Mitangeklagten vorgegebenen Verteidigungsstrategie zu folgen. Auch wenn der Angeklagte es hier abgelehnt habe, vor Abgabe der von ihm angekündigten "umfangreichen geständigen Einlassung" diese mit den Pflichtverteidigern durchzusprechen und ihnen seine vorbereiteten schriftlichen Unterlagen zu zeigen, belege dies eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht. Der Angeklagte sei durch die Beschwerdeführer beraten; es sei nicht ersichtlich, dass ihm deren Vorschläge für eine Verteidigungsstrategie und die dafür sprechenden Argumente unbekannt waren oder er sie vergessen hatte. es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Pflichtverteidiger durch einen solchen Strategiewechsel dazu gebracht würden, etwa an einem falschen Geständnis mitzuwirken. Die Verteidiger dringen nach Auffassung des BGH zudem nicht damit durch, dass ihnen vor Abgabe der Einlassung deren Inhalt nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt sein konnte. In der mehr als 100-seitigen Anklageschrift werden das Netzwerk eines Mitangeklagten, in das der Angeklagte eingebunden gewesen sein soll, sowie die ihm zur Last gelegten Tathandlungen im Einzelnen dargelegt. Wenn der Angeklagte also ein "umfangreiches Geständnis" ankündigte, habe es nahe gelegen, dass dieses inhaltlich – jedenfalls im Wesentlichen – dem Anklagevorwurf entspreche.