Der Entscheidung ist zuzustimmen.
1. Anforderungen an die Begründung
Wird dem Kostenfestsetzungsantrag nicht oder zumindest nicht vollständig entsprochen, muss der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger die Absetzung plausibel und nachvollziehbar begründen. Gleiches gilt, wenn der Rechtspfleger zwischen den Parteien des Festsetzungsverfahrens umstrittene Posten festsetzt (s. von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn B 123; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., 2020, § 104 Rn 15). Hat der Rechtspfleger seine Bedenken gegen den Anfall und/oder die Erstattungsfähigkeit einzelner Kostenpositionen in einer an die Verfahrensbeteiligten übermittelten Verfügung mitgeteilt, so genügt für die Begründung in dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch eine Bezugnahme auf diese Verfügung. Eine fehlende oder diesen Anforderungen nicht genügende Begründung muss der Rechtspfleger spätestens in seiner (Nicht-)Abhilfeentscheidung nachholen (s. von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, a.a.O.).
Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse entweder keine oder keine nachvollziehbare Begründung enthalten, die die Festsetzung bzw. Absetzung rechtfertigen könnten. Im Fall des Hans. OLG Bremen enthielt der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Bremen vom 22.3.2012 immerhin eine Begründung. Diese Gründe waren für das Hans. OLG Bremen jedoch nicht einmal ansatzweise plausibel und nachvollziehbar. Welchen Einfluss allerdings die lückenhafte und nicht ordnungsgemäße Aktenführung auf die Mangelhaftigkeit der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses haben soll, ist nicht ersichtlich. Denn die Gründe für die Absetzung hätte der Rechtspfleger bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss, spätestens in seiner Nichtabhilfeentscheidung, aufführen müssen.
2. Verfahrensweise des Prozessbevollmächtigten
Genügt ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht den formalen Anforderungen an die Begründungspflicht, so kann eine sofortige Beschwerde hiergegen allein schon wegen dieses Formmangels jedenfalls vorläufigen Erfolg haben. Die durch den nicht oder fehlerhaft begründeten Kostenfestsetzungsbeschluss belastete Partei sollte deshalb ihre sofortige Beschwerde ausdrücklich auch auf diesen Formmangel stützen. Möglicherweise holt der Rechtspfleger die fehlende oder mangelhafte Begründung in seinem Abhilfe- bzw. Nichtabhilfebeschluss nach. Dann kann der Beschwerdeführer immer noch überlegen, ob er die nachgeholte Begründung für stichhaltig und überzeugend ansieht und sein Rechtsmittel aufrechterhält oder zurücknimmt.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 2/2021, S. 87 - 88