Der Kläger, ein Student, hatte vor dem VG Arnsberg zunächst selbst Klage gegen einen Notenbescheid der Fernuniversität Hagen erhoben. Der AStA hat dann den Kontakt zur Beklagten hergestellt. Bei dieser handelt es sich um eine auf Hochschul- und Prüfungsrecht spezialisierte, bundesweit tätige Anwaltskanzlei mit Hauptsitz in Köln und Kontaktstellen in Frankfurt a.M., Hamburg und München. Die Beklagte erhält monatlich bis zu 200 Neuanfragen von Mandanten. Auf ihrer Homepage bewirbt die Beklagte ihre Dienstleistungen und weist unter "Kontakt" darauf hin, dass sie jederzeit auch telefonisch und elektronisch bereitstehe. Unter "Mandatserteilung" erklärt sie, dass der Ortsbezug wegen der Spezialisierung immer mehr an Bedeutung verliere und die persönliche Erreichbarkeit nicht entscheidend sei. Im Anschluss an eine telefonische Beratung schlossen die Parteien auf elektronischem Wege eine Honorarvereinbarung über 5.000 EUR ab. Darauf zahlte der Kläger einen Vorschuss von rund 3.270 EUR.

Nach Beendigung des Mandats hat die Beklagte ihr restliches Honorar geltend gemacht. Der Kläger hat die Honorarvereinbarung widerrufen und den Vorschuss zurückverlangt. Das AG hat der entsprechenden Klage stattgegeben und die Widerklage der Beklagten auf Zahlung des Resthonorars abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben (vgl. LG Köln AnwBl 2019, 488). Dagegen hat der Kläger Revision eingelegt. Die Revision hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?