1. In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden (vgl. BAG 28.5.2009 – 8 AZR 226/08, zu II 1 m.w.N. = RVGreport 2010, 28 [Hansens]). Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch – hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den § 134 BGB, § 45 BRAO – können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen ist der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen.
  2. Auch aus Gründen der Verfahrensökonomie kann nicht ausnahmsweise der Einwand, der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 45 BRAO, § 134 BGB nichtig, Berücksichtigung finden. Es handelt sich um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel besteht und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet ist (vgl. BGH 22.11.2006 – IV ZB 18/06, Rn 12 = RVGreport 2007, 110 [Hansens]).

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.9.2020 – 26 Ta (Kost) 6075/20

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