1. Die (nahezu) vollständige Ablichtung der Verwaltungsakte ist geboten und notwendig, wenn aufgrund Kongruenz zwischen streitgegenständlichem Zeitraum und Leistungszeitraum über mehrere Jahre andauernd die Berechnung von Einkommen streitentscheidend ist und es dabei auf einzelne Berechnungspositionen wie z.B. Werbungskosten innerhalb der letzten Jahre ankommen kann.
  2. In einem derartigen Fall ist es dem Bevollmächtigten nicht zuzumuten, die Verwaltungsakte zur Vermeidung unnötiger Fotokopien kleinteilig auf Doppel oder nicht zwingend notwendige Schriftstücke zu überprüfen.

LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.11.2020 – L 5 SF 301/20 B E

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