Vorliegend widersprechen sich die beiden von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten abgegebenen anwaltlichen Versicherungen. Der Rechtspfleger hat zunächst zu prüfen, welche anwaltliche Versicherung glaubhafter ist, wobei er sich auf weitere Hilfstatsachen wie seine Kenntnis von der Person des Rechtsanwalts oder den Akteninhalt einschließlich der in den Akten befindlichen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten usw. stützen kann. Kommt der Rechtspfleger zu dem Schluss, dass einer der beteiligten Rechtsanwälte nicht glaubwürdig sei, so darf er über den Kostenfestsetzungsantrag nicht nach Aktenlage entscheiden. Vielmehr muss er den betreffenden Rechtsanwalt und am besten auch den Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei als Zeugen vernehmen.[9]

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 2/2021, S. 63 - 65

[9] S. OVG Lüneburg AGS 2021, 85 [Hansens]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?