1. Für Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen besteht grundsätzlich kein Verschlechterungsverbot.
  2. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde endet spätestens mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 Abs. 3 S. 1 OWiG) bzw. mit einer sonstigen vorherigen verfahrensbeendenden Maßnahme. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger mit der Verwaltungsbehörde im Anschluss noch einmal schriftlich korrespondiert hat.
  3. Wird das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt, weil die Verwaltungsbehörde Informationen bzw. Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, die der Verteidiger angefordert hatte, reicht das aus, um den Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 VV zu rechtfertigen.
  4. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen setzt grundsätzlich voraus, dass alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden sind und dass sich der Betroffene nicht mehr anders verteidigen konnte. Nach diesen Maßstäben liegt Erstattungsfähigkeit i.d.R. nur vor, wenn der Betroffene einen Beweisantrag gestellt und er ggf. Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vorgebracht hat.

LG Zweibrücken, Beschl. v. 2.12.2020 – 1 Qs 33/20

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