Der Entscheidung ist teilweise zu widersprechen.
1. Zutreffend sind die Ausführungen des LG zum Verschlechterungsverbot und zu den Verfahrensgebühren Nrn. 5103, 5115 VV. Diese sind entstanden bzw. nicht entstanden. Dass das Verschlechterungsverbot im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gilt, entspricht der h.M.
2. Unzutreffend sind m.E. die Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des privaten Sachverständigengutachtens. Offenbar hat es sich um die Überprüfung einer mit einem standardisierten Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung gehandelt. Insoweit war aber schon vor der Entscheidung des BVerfG v. 12.11.2020 (2 BvR 1616/18, NZV 2021, 41; dazu Niehaus, VRR 1/2021, 4 ff.) in der Rspr. (teilweise) anerkannt, dass die insoweit entstandenen Kosten dem Betroffenen zu erstatten sind (LG Wuppertal AGS 2016, 38; Beschl. v. 8.2.2017 – 26 Qs 214/17, RVGreport 2018, 223). Denn wie soll der Betroffene als Laie die von der Rspr. für einen Beweisantrag geforderten konkreten Einwände gegen die Messung ermitteln können? Und wenn die Rspr. erhöhte Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Fehlmessung bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens stellt und verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine technische Fehlfunktion der standardisierten Messeinrichtung vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts zu begründen, dann muss andererseits die Beauftragung eines Privatsachverständigen bereits mit Zustellung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen notwendig erscheinen, ohne dass der Betroffene einen Beweisantrag stellen muss. Denn das Sachverständigengutachten bereitet doch gerade diesen Beweisantrag, den die Rspr. von ihm verlangt, vor. Das LG Zweibrücken macht hier erneut einen Teufelskreis auf, in dem sich der Betroffene befindet: Du muss als Betroffener einen Beweisantrag stellen, wenn du die Sachverständigenkosten erstattet haben willst. Wenn du dir dafür benötigten Informationen aber bei einem Sachverständigen besorgst, weil du die nicht kennst, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch nicht erstattet. Damit wird/würde an der Stelle zudem der vom BVerfG (a.a.O.) normierte Informationsanspruch des Betroffenen ad absurdum geführt. Denn was nutzen dem Betroffenen ggf. erhaltene Informationen, wenn er diese, weil er dazu nicht selbst in der Lage ist, nicht von einem Sachverständigen überprüfen lassen kann bzw. die dadurch entstehenden Kosten nicht ersetzt bekommt?
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 2/2021, S. 81 - 83