Nach Auffassung des LG sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV beim Pflichtverteidiger gegeben. Die hier zur Beurteilung stehende Tätigkeit des Verteidigers sei von seiner Pflichtverteidigerbestellung umfasst gewesen. Durch die Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren werden, so das LG, alle Tätigkeiten des Verteidigers abgegolten, die nicht durch gesonderte Gebühren – wie z.B. Terminsgebühren für einen Hauptverhandlungstermin – erfasst sind. Dabei entstehe die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gem. Nr. 4130 VV bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., 2019, VV 4130 Rn 4). Dies entspreche dem in der amtlichen Vorbem. 4 Abs. 2 VV festgelegten Willen des Gesetzgebers, dass die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entstehe.
Die vom Pflichtverteidiger beschriebenen Tätigkeiten seien im Rahmen des Revisionsverfahrens erbracht worden. Dies beginne mit der Einlegung der Revision gem. § 341 StPO. Damit sei die Berufungsinstanz beendet. Der Pflichtverteidiger habe auch rechtsanwaltliche Tätigkeiten im Rahmen des Revisionsverfahrens erbracht. Ihm sei der Revisionsschriftsatz der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Mit der Entgegennahme der Revisionsschrift habe er die erste Tätigkeit im Rahmen des Revisionsverfahrens entfaltet. Er habe den Angeklagten den Angeklagten anlässlich der Revisionseinlegung auch bezogen auf dessen Einzelfall beraten. So habe er ihn nicht nur über die Bedeutung der Revisionseinlegung und den weiteren Verfahrensgang im Allgemeinen, sondern auch konkret über die Folgen der Revision für seine Bewährung aufgeklärt. Dies sei für den Mandanten, dem für seine Bewährung Auflagen und Weisungen aufgegeben worden seien, auch von besonderer Bedeutung. Schließlich habe der Verteidiger auch glaubhaft dargelegt, bereits Vorbereitungen hinsichtlich einer Gegenerklärung zu der zu erwartenden Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft getroffen zu haben.