Die dargelegten anwaltlichen Tätigkeiten waren nach Auffassung des LG auch erstattungsfähig. Dabei sei grds. nicht zu prüfen, inwieweit die gebührenauslösende Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 55 Rn 53). Etwas anderes gelte nur, wenn eine Prozesshandlung völlig überflüssig oder bedeutungslos war (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O.). Im vorliegenden Fall seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht nur nicht "völlig überflüssig oder bedeutungslos", sondern zur sachgemäßen Verteidigung erforderlich gewesen. Dies gelte zunächst bereits für die Entgegennahme der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft. Denn durch die Revisionseinlegung sei das Revisionsverfahren in Gang gesetzt und damit der Beratungsbedarf des Verurteilten hinsichtlich der unmittelbaren Folgen der Revisionseinlegung für ihn ausgelöst worden.
Auch stelle die Revisionseinlegung einen für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgang dar und führe dazu, dass der Verurteilte gem. § 11 BORA hierüber ohne besondere Aufforderung durch den Verteidiger zu unterrichten sei. Die darauf folgende Beratung hinsichtlich der Wirkung des Revisionsverfahrens auf die Bewährung und die damit verbundenen Weisungen und Auflagen sei objektiv notwendig gewesen. Für den Verurteilten als juristischem Laien sei nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, welche Folgen die Revisionseinlegung für die Bewährung und insbesondere die Bewährungsauflagen haben würde. Da diese Beratung erst durch die Einlegung der Revision durch die Staatsanwaltschaft erforderlich geworden, sei die Tätigkeit des Verteidigers nicht mehr durch die Gebühren des Berufungsverfahrens gedeckt. Denn ohne die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft wäre die anwaltliche Tätigkeit des Pflichtverteidigers beendet und der Verurteilte hinsichtlich etwaigen Beratungsbedarfs an seinen Bewährungshelfer zu verweisen gewesen. Schließlich sei die Beratung auch unmittelbar nach Zustellung der Revisionseinlegung und nicht erst mit Eingang der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft erforderlich. Denn Beratungsgegenstand sei insoweit nicht nur die materielle Beurteilung der Erfolgsaussichten der Revision, sondern zumindest auch der Einfluss der Revisionseinlegung auf die dem Verurteilten mit dem Bewährungsbeschluss auferlegten Pflichten.
Zu der Beratung seines Mandanten sei der Verteidiger berufsrechtlich vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 BORA i.Ü. auch verpflichtet. Denn danach seien Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten, wovon nur querulatorische oder gänzlich unbedeutende Anfragen ausgenommen seien. Querulatorisch oder gänzlich unbedeutend sei der Beratungsbedarf des Verurteilten indes nicht.
Des Weiteren sei auch die durch den Verteidiger behauptete Vorbereitung einer Gegenerklärung zu der erwarteten Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zur sachgemäßen Verteidigung zweckdienlich gewesen. Auch ohne Kenntnis der konkreten Angriffsmittel der Staatsanwaltschaft sei es – wie der Pflichtverteidiger glaubhaft dargelegt habe – möglich und im Einzelfall auch sinnvoll, erste Vorbereitungen für das weitere Revisionsverfahren zu treffen. Mit der Rücknahme der Revision durch die Staatanwaltschaft oder der Versäumung der Begründungsfrist mit der Folge der Unzulässigkeit der Revision habe die Verteidigung entgegen der Ausführungen des AG nicht rechnen müssen.