Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff mit den Änderungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 in Straf- und Bußgeldsachen (S. 49). Auch hier hat es nicht nur eine Erhöhung der Gebührenrahmen und Festgebühren für den Pflichtverteidiger gegeben, sondern auch einige inhaltliche Änderungen bzw. Klarstellungen, insbesondere für den Pflichtverteidiger
Auch die Vergütung für Insolvenzverwalter ist nicht von Änderungen verschont geblieben. Lissner berichtet im Aufsatzteil über die für die Praxis relevanten Änderungen (S. 57).
Nach wie vor ein Dauerthema ist die Bemessung der billigen Gebühr in Bußgeldsachen. Insbesondere die Staatskasse zeigt sich hier im Falle eines Freispruchs äußerst restriktiv. Ausführlich mit diesen Fragen befassen sich das AG Trier (S. 66) sowie das LG Dresden (S. 67).
Über die Frage, ob das Erinnerungsrecht der Staatskasse der Verwirkung unterliegt und ggf. unter welchen Voraussetzungen, hat sich das LSG Schleswig-Holstein ausgelassen (S. 68).
Nimmt ein Anwalt Akteneinsicht, sei es in Strafsachen, Bußgeldsachen, Verwaltungssachen oder – wie hier – in sozialrechtlichen Angelegenheiten, tritt regelmäßig im Rahmen der Kostenerstattung und der Abrechnung mit der Landeskasse Streit darüber auf, welche Aktenteile der Anwalt kopieren darf. Das LSG Schleswig-Holstein hat dem Anwalt zugebilligt, die gesamte Akte zu kopieren (S. 70). Allein dies ist auch praxisgerecht. Es ist völlig unwirtschaftlich, dass ein Anwalt vorab jede einzelne Seite daraufhin prüft und verifiziert, ob diese kopierwürdig ist, zumal er zu Beginn des Mandats gar nicht wissen kann, worauf es später noch ankommen wird. Ein vernünftiger Anwalt lässt die gesamte Akte einmal durch den Kopierer laufen, um dann auch mit der Behörde und dem Gericht auf Augenhöhe diskutieren zu können.
In der Zivilgerichtsbarkeit war schon lange anerkannt, dass ein schriftlicher Vergleich ein schriftlicher Vergleich ist und es für die fiktive Terminsgebühr der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV weder einer gerichtlichen Protokollierung noch einer gerichtlichen Feststellung bedurfte (so bereits OLG Köln AGS 2016, 391 = RVGreport 2016, 259 und BGH AGS 2020, 371 = RVGreport 2020, 343). In der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit gehen aber die Uhren bekanntlich anders. Dort war bislang ein schriftlicher Vergleich kein schriftlicher Vergleich. Eine Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleich gab es nur dann, wenn dieser vom Gericht "abgesegnet" war. Dies war natürlich völlig kontraproduktiv, weil die fiktive Terminsgebühr vom Gesetzgeber ja gerade zur Entlastung und nicht zur Belastung der Gerichte eingeführt worden ist. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 dies klargestellt hat, hat jetzt auch das OVG Berlin-Brandenburg (S. 74) dies verstanden und auch schon erklärt, für Altfälle de lege ferenda jeden schriftlichen Vergleich ausreichen zu lassen. Die Sozialgerichtsbarkeit wird angesichts der gleichlautenden Änderungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV auch nichts anderes übrig bleiben.
Mit der Frage, ob der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrags im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist, hatte sich das LAG Berlin-Brandenburg (S. 83) zu befassen.
Mit der Frage der Zeugenvernehmung im Kostenfestsetzungsverfahren hat sich das OVG Lüneburg (S. 85) beschäftigt.
Hoch aktuell ist die Entscheidung des AG Starnberg (S. 89), das bereits schon im Februar dieses Jahres über die Anwendung des Übergangsrechts (§ 60 RVG) zu entscheiden hatte. Das AG Starnberg hat völlig zu Recht klargestellt, dass für einen Anwalt, der in einer Kindschaftssache erst im Jahr 2021 beauftragt worden ist, der höhere Regelwert von 4.000,00 EUR gilt, und zwar auch dann, wenn für das Gericht und den Antragsteller noch der alte Regelwert gilt. Zutreffenderweise hat das AG Starnberg diesen Wert dann auch gesondert im Verfahren nach § 33 RVG festgesetzt.
Dass auch der Anwaltsvertrag den Regelungen des Fernabsatzvertrages unterliegt, hat der BGH klargestellt und sich zur Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts ausgelassen (S. 90).
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 2/2021, S. II