Bei dem Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG handelt es sich um ein Verfahren, das auf Betreiben des Antragstellers durchgeführt wird. Deshalb unterliegt dieses Verfahren dem Beibringungsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz hat der Antragsteller die Tatsachen vorzutragen, aus denen er seinen Anspruch auf Vergütung herleitet. Dabei hat der Antragsteller auch glaubhaft zu machen, dass die geltend gemachten Gebühren und Auslagen angefallen sind. Dieser Beibringungsgrundsatz betrifft somit die anspruchsbegründenden Tatsachen. Zu diesen anspruchsbegründenden Tatsachen gehört jedoch nicht die aktuelle Anschrift des Antragsgegners.[5]

[5] VG Hannover RVGreport 2018, 410 [Hansens].

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