In dem vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) des VG Osnabrück betriebenen Kostenfestsetzungsverfahren wandte sich der erstattungspflichtige Kläger gegen die Berücksichtigung von Anwaltskosten des Beigeladenen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Geltendmachung dieser Kosten sei rechtsmissbräuchlich, da er bereits im Vorfeld der Mandatierung in einem Gespräch mit dem Beigeladenen eine Klagerücknahme angekündigt habe. Dieses Vorbringen hat der Kläger durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner bei dem Gespräch anwesenden Ehefrau glaubhaft gemacht. Der Beigeladene hat den vom Kläger vorgebrachten Gesprächsinhalt bestritten. Welche Entscheidung der UdG im Kostenfestsetzungsverfahren getroffen hat, wird im Sachverhalt des Beschlusses des OVG Lüneburg nicht mitgeteilt. Jedenfalls hat das VG Osnabrück im Erinnerungsverfahren die dem Beigeladenen zu erstattenden Anwaltskosten festgesetzt. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, der vom Kläger behauptete Ablauf des Gesprächs sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau habe gegenüber seinem eigenen Sachvortrag keinen zusätzlichen Beweiswert. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass seine Ehefrau, die ihm naturgemäß nahestehe, ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und sich auch bei der Abgabe ihrer eidesstattlichen Versicherung von derartigen Überlegungen habe leiten lassen. Da der Kläger für einen Rechtsmissbrauch die materielle Beweislast trage, gehe dessen Unerweislichkeit zu seinen Lasten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hatte beim OVG Lüneburg Erfolg.

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