1. Gesetzliche Grundlagen
Auf der Grundlage der nach § 161 Abs. 1 VwGO ergangenen Kostenentscheidung setzt der UdG des ersten Rechtszuges auf Antrag des erstattungsberechtigten Beteiligten gem. § 164 VwGO den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Da die VwGO für das Kostenfestsetzungsverfahren keine gesonderten Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind gem. § 173 S. 1 VwGO die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden (von Eicken/Hellstab, Die Kostenfestsetzung, 23. Aufl., Rn D 62). Kraft dieser Verweisung sind somit die §§ 103 ff. ZPO im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden. Damit finden die im Zivilprozess geltenden allgemeinen Verfahrensgrundsätze Anwendung (von Eicken/Hellstab, a.a.O.). Folglich gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschrift des § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechend, wonach zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Ebenso entsprechende Anwendung findet die Vorschrift des § 294 Abs. 1 ZPO, wonach derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, sich aller Beweismittel bedienen kann und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen ist.
2. Glaubhaftmachung
Vorliegend hatte der Kläger seine Behauptung, die Anwaltskosten des Beigeladenen seien aufgrund der in einem Gespräch mit dem Beigeladenen angekündigten Klagerücknahme rechtsmissbräuchlich und damit nicht erstattungsfähig, durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der bei diesem Gespräch anwesenden Ehefrau glaubhaft gemacht. Das OVG Lüneburg hat darauf hingewiesen, dass das VG diese eidesstattliche Versicherung nicht mit der Begründung habe unberücksichtigt lassen dürfen, aufgrund des Näheverhältnisses der Ehefrau zum Kläger und ein dadurch ggf. begründetes Eigeninteresse am Verfahrensausgang sei die eidesstattliche Versicherung als Glaubhaftmachungsmittel nicht geeignet. Das OVG Lüneburg hat dem VG Osnabrück entgegengehalten, es habe die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau ohne deren persönliche Einvernahme nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Wenn nämlich die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen abhänge, so berechtigte auch der grds. auf Verfahrenseffizienz gerichtete Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht dazu, nach Aktenlage zu entscheiden. Die in § 294 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf präsente Beweismittel, die eine Zeugenvernehmung, die nicht sofort erfolgen kann, grds. ausschließt, gelte nämlich im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Das OVG Lüneburg hat deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache an das VG Osnabrück zurückverwiesen, um dem VG Gelegenheit zu geben, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen.