1. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verbietet es, die Angaben einer Zeugin ohne persönliche Einvernahme allein unter Berufung auf deren infolge eines besonderen Näheverhältnisses zur beweisbelasteten Partei fehlende Glaubwürdigkeit als ohne zusätzlichen Beweiswert unberücksichtigt zu lassen.
  2. Hängt die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ab, so berechtigt auch der grundsätzlich auf Verfahrenseffizienz gerichtete Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht dazu, nach Aktenlage zu entscheiden.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.10.2020 – 1 OA 138/20

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