Der Schwerpunkt der amtsgerichtlichen Ausführungen liegt bei der Frage der "Mitwirkung" i.S.d. Nr. 4141 VV. Denn für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV müsse – so das AG – eine anwaltliche Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens vorliegen. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genüge jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet sei. Nach dem Ausschlusstatbestand des Nr. 4141 Abs. 2 VV entstehe die Gebühr nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich sei. Mit dem Ausschlusstatbestand der Nr. 4141 Abs. 2 VV sollen offensichtlich nur sachfremde Eingaben und sich in keiner erkennbaren Weise auf die Sache selbst beziehende Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgeschlossen werden.
Hier habe die Pflichtverteidigerin im Haftprüfungstermin für die damals noch Beschuldigte eine Erklärung abgegeben. Dabei sei nur ein kleiner Teil der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, eingeräumt worden. Der größere Teil sei bestritten worden. Eine solche Einlassung erfordere erfahrungsgemäß immer eine vorherige Absprache mit dem Mandanten und eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensakte. Dies reiche aus, um den Gebührentatbestand des Nr. 4141 VV zu erfüllen (so auch LG Trier StraFo 2007, 306). Denn welchen Umfang die anwaltliche Mitwirkung habe, sei grds. unerheblich. Dem Wortlaut der Regelung könne keine weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität des anwaltlichen Mitwirkungsbeitrags entnommen werden. Für die Beurteilung komme es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliege, der objektiv geeignet sei, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (vgl. LG Verden StRR 12/2020, 5). Gerade das Bestreiten von Taten könne erfahrungsgemäß die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangen lassen, dass ein weiterer Ermittlungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig sei, sodass letztlich eine Einstellung nach § 154 StPO eine sachgerechte Verfahrensbeendigung darstelle. Es erscheine auch vorliegend durchaus möglich, dass dies ein Beweggrund für die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO gewesen sei.