Nr. 4141 VV RVG
Leitsatz
- Die Gebühr Nr. 4141 VV kann auch im Fall einer Einstellung nach § 154 StPO entstehen.
- Rät der Verteidiger zu einer teilweise bestreitenden Einlassung und führt die zur Einstellung des Verfahrens, hat der Verteidiger daran "mitgewirkt".
AG Aschaffenburg, Beschl. v. 16.12.2020 – 390 AR 81/20
I. Sachverhalt
Die Rechtsanwältin war Pflichtverteidigerin. Gegen ihre Mandantin war ein umfangreiches Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Vorwurfs des Betrugs anhängig. Die Beschuldigte befand sich in U-Haft. Die Pflichtverteidiger erhielt Akteneinsicht und beantragte dann Durchführung einer mündlichen Haftprüfung. im Haftprüfungstermin machte die Pflichtverteidigerin für ihre Mandantin Angaben zum Sachverhalt. Dabei wurden drei der ihr vorgeworfenen Taten bestritten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Haftbefehl zunächst außer Vollzug gesetzt. Später wurde er aufgehoben. Mit Verfügung vom 26.6.2020 sah die Staatsanwaltschaft dann gem. § 154 Abs. 1 StPO von einer Verfolgung der Beschuldigten ab. Grundlage der Entscheidung waren zwei bereits rechtskräftige Verurteilungen durch ein AG bzw. ein LG.
Mit ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag hat die Pflichtverteidigerin u.a. auch die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV beantragt. Der Rechtspfleger und die Bezirksrevisorin sind davon ausgegangen, dass die Gebühr nicht entstanden sei, da keine anwaltliche Mitwirkung erfolgt sei. Die Gebühr ist nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Pflichtverteidigerin hatte Erfolg.
II. Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO
Das AG weist nur kurz darauf hin, dass allgemein gelte, dass eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO eine Verfahrenseinstellung i.S.d. Nr. 4141 VV mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung darstelle (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl., 2019, RVG VV 4141 Rn 16).
III. Mitwirkung
Der Schwerpunkt der amtsgerichtlichen Ausführungen liegt bei der Frage der "Mitwirkung" i.S.d. Nr. 4141 VV. Denn für das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV müsse – so das AG – eine anwaltliche Mitwirkung an der Einstellung des Verfahrens vorliegen. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genüge jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet sei. Nach dem Ausschlusstatbestand des Nr. 4141 Abs. 2 VV entstehe die Gebühr nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich sei. Mit dem Ausschlusstatbestand der Nr. 4141 Abs. 2 VV sollen offensichtlich nur sachfremde Eingaben und sich in keiner erkennbaren Weise auf die Sache selbst beziehende Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgeschlossen werden.
Hier habe die Pflichtverteidigerin im Haftprüfungstermin für die damals noch Beschuldigte eine Erklärung abgegeben. Dabei sei nur ein kleiner Teil der Taten, die Gegenstand des Haftbefehls waren, eingeräumt worden. Der größere Teil sei bestritten worden. Eine solche Einlassung erfordere erfahrungsgemäß immer eine vorherige Absprache mit dem Mandanten und eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensakte. Dies reiche aus, um den Gebührentatbestand des Nr. 4141 VV zu erfüllen (so auch LG Trier StraFo 2007, 306). Denn welchen Umfang die anwaltliche Mitwirkung habe, sei grds. unerheblich. Dem Wortlaut der Regelung könne keine weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität des anwaltlichen Mitwirkungsbeitrags entnommen werden. Für die Beurteilung komme es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliege, der objektiv geeignet sei, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (vgl. LG Verden StRR 12/2020, 5). Gerade das Bestreiten von Taten könne erfahrungsgemäß die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangen lassen, dass ein weiterer Ermittlungsaufwand nicht mehr verhältnismäßig sei, sodass letztlich eine Einstellung nach § 154 StPO eine sachgerechte Verfahrensbeendigung darstelle. Es erscheine auch vorliegend durchaus möglich, dass dies ein Beweggrund für die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO gewesen sei.
IV. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist in beiden vom AG angesprochenen Punkten zutreffend.
1. Auch im Fall der Einstellung nach § 154 StPO entsteht nach h.M die zusätzliche Verfahrensgebühr (OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 292 = RVGprof. 2010, 119 = VRR 2010, 320 = StRR 2010, 440; LG Arnsberg, StraFo 2017, 131 = AGS 2017, 216; LG Saarbrücken AGS 2015, 225; LG Verden Beschl. v. 29.10.2020 – 4 KLs 461 Js 23425/20 (9/20); AG Koblenz, RVGreport 2020, 262 = AGS 2020, 508 = RVGprof. 2020, 207; AG Mettmann, RVGreport 2011, 228 = StRR 2011, 124 = AGkompakt 2011, 14; AG Mettmann, StRR 2011, 124 = RVGprof. 2011, 58). Denn auch bei der Einstellung nach § 154 StPO handelt es sich um eine endgültige Einstellung dazu (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 5. Aufl., Nr. 4141 VV Rn 31; s. auch BGH StraFo 2012, 207 = NStZ-RR 2012, 159).
2. Auch die Frag der Mitwirkung der Pflichtverteidigerin hat das AG zutreffend entschieden (dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 ...