- Auch nach dem 1.1.2021 sind Zustellauslagen bereits ab der 1. Zustellung zu gewähren, wenn die Bagatellgrenze von zehn Zustellungen überschritten ist.
- Dem Wortlaut der Regelung § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 GKG KV ist nicht zu entnehmen, dass grundsätzlich Auslagenpauschalen für die ersten zehn Zustellungen unterhoben bleiben sollen.
- Werden zehn Zustellungen überschritten, ist von einem zu honorierenden Mehraufwand auszugehen, der den Gesamtansatz der Zustellauslagen rechtfertigt.
AG Stade, Beschl. v. 10.1.2022 – 73 IK 106/21
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