Der Klägervertreter wird hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits vergleichbare Überlegungen anstellen, um ein für seinen Mandanten möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens wird der Klägervertreter ebenfalls zum Gegenstand der Vergleichsverhandlungen machen. Erzielen die Parteien auch insoweit eine Einigung, die auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens mit erfasst und die dann für den Kläger günstiger ist, als die vollständige Kostenlast aus dem Beschluss nach § 494a ZPO, so muss in der Kostenregelung des Vergleichs ausdrücklich vereinbart werden, dass der Kostenbeschluss abgeändert wird.[5]

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 2/2022, S. 58 - 59

[5] S. BGH, a.a.O.

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