Zu Recht hat das LG angenommen, dass die Höhe des für die Gerichtskosten maßgeblichen Wertes von einer teilweisen Klagerücknahme nach Klageerhebung unberührt bleibt.

Die gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Für den Wert dieser Gebühren kommt es gem. § 40 GKG aber auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung an. Eine teilweise Klagerücknahme nach Klageerhebung hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (KG AGS 2018, 344; OLG München NJW-RR 2017, 700), sodass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (OLG Dresden NJW-RR 2019, 575; MDR 2019, 510; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 3 Rn 8; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., 2021, § 63 GKG Rn 64; BeckOK KostR/Jäckel, 35. Ed., § 63 GKG Rn 22). Die Streitwertfestsetzung durch die Kammer auf Grundlage des § 63 Abs. 2 GKG ist demnach nicht zu beanstanden.

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