Wird ein Verfahren getrennt und im verbliebenen Verfahren eine Kostenentscheidung getroffen, dann sind nach dieser Kostenentscheidung nur die Kosten nach dem Wert des verbliebenen Verfahrens erstattungsfähig.
VG Bayreuth, Beschl. v. 24.3.2021 – B 1 M 20.74
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