Die Kostenstundung dient der Sicherstellung des Zugangs zum Insolvenzverfahren. Das Insolvenzgericht weist nach § 26 InsO nämlich den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ergibt sich diese Masselosigkeit erst nach Eröffnung, sieht § 207 InsO eine Einstellung des Verfahrens ohne Restschuldbefreiung (RSB) vor. Um dieses Damoklesschwert zu umschiffen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Stundung geschaffen. Wird diese bewilligt, bleibt der Schuldner aber Kostenschuldner. Seine Zahlungsverpflichtung bleibt im Grundsatz bestehen, wird indes hinausgeschoben.[3]

Zitat

"Die Kostenstundung (in Anlehnung an die Prozesskostenhilfe auch als "Verfahrenskostenhilfe" bezeichnet, BT-Drucks 14/5680, 1) soll dem mittellosen Schuldner den raschen, unkomplizierten Zugang zum Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren verschaffen und ihm so die Chance zu einer schnellen Entschuldung (BT-Drucks 17/11268, 13) als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang geben (BT-Drucks 14/5680, 11)."[4]

Die Kostenstundung beinhaltet dabei unterschiedliche Faktoren. Ähnlich der PKH stellt sie auf ein gewisses Maß an Bedürftigkeit ab. Während die PKH aber daneben "nur" die Erfolgsaussicht als Kriterium kennt, geht die Stundung wesentlich weiter und verlangt vom Schuldner selbst ein gewisses Maß an persönlichem Einsatz, sprich die Redlichkeit, die sich an unterschiedlichsten Anforderungen an den Schuldner zeigen. Wird dieser "persönliche" Einsatz nicht erbracht, soll es auch keine Stundung geben. Diese knüpft also unmittelbar an die "Mitwirkung" des Schuldners an.

[3] Jaeger/Eckardt, InsO, 1. Aufl., 2004, § 4a Rn 59.
[4] Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 9. Aufl., 2022, § 4a InsO Rn 1.

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