a) Überprüfung

Grds. endet die gewährte Stundung mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung.[49] Durch die Regelung in § 302 Nr. 3 InsO bleiben die Gerichtskosten auch nach einer evtl. Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen. Dadurch soll die Wertigkeit des Verfahrens hervorgehoben werden und sicherlich auch die Akzeptanz des Verfahrens in seiner Gesamtbetrachtung. Die Restschuldbefreiung ist kein Geschenk zum Nulltarif.[50] Durch die Regelung des § 4b InsO kann es allerdings zu einer solchen werden. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und – nun – auch die zu zahlenden Monatsraten festsetzen.[51] Folglich kann nach Erteilung der RSB durchaus Ratenzahlung in Betracht kommen. Eine "Berechnung" wie bei der festen Ratenhöhe der PKH ist der Stundung auch hier fremd. Stattdessen erfolgt regelmäßig eine Ermessensentscheidung. Zuallermeist verbleibt es jedoch bei der Stundung "ohne" Ratenzahlung, denn nur die wenigsten Schuldner werden nach einem Insolvenzverfahren derart vermögend sein, um die Gerichtskosten begleichen zu können. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. Die weitere Stundung umfasst max. unter Bezugnahme auf die Vorschriften der ZPO den Zeitraum von 48 Monaten.[52]

[49] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4b Rn 3.
[50] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4b Rn 2.
[51] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 25 sieht auch bei § 4a InsO eine ratenweise Stundung vor.
[52] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4b Rn 33.

b) Änderung und Widerruf

Sowohl bei einer Stundung vor Erteilung der Restschuldbefreiung[53] wie auch bei einer weiteren Stundung nach Erteilung[54] kann die Entscheidung über die Gewährung der Stundung oder über die Ratenhöhe (im Falle des § 4b InsO) geändert werden.[55] Voraussetzung ist, dass sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Dem Schuldner obliegt insoweit auch eine Anzeigepflicht.[56] Eine Änderung zu Lasten des Schuldners ist allerdings nur innerhalb einer Frist von 4 Jahren beginnend ab Erteilung der Restschuldbefreiung möglich.[57]

Das Gericht kann die Stundung unter verschiedenen Voraussetzungen aufheben. Die entsprechende Regelung findet sich abschließend in § 4c InsO.[58] Hiernach kommt eine Aufhebung in Betracht, wenn der Schuldner schlicht "unredlich" war, die dortigen Sachverhalte also vorliegen oder sich eine Versagung der RSB nach Überzeugung des Gerichts abzeichnet. Das Gericht kann die Stundung nach dem reinen Wortlaut des Gesetzes in folgenden Fällen aufheben:

wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
wenn der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Abs. 2 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend;
wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

Allerdings hat die Rspr. und Lit. die Aufhebungsgründe auf das Vorliegen von Versagungsgründen (s.o.) erweitert.[59] Die Stundung ist danach ausgeschlossen, wenn ein solcher vorliegt.[60]

[53] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4a Rn 48 ff.
[54] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4b Rn 14.
[55] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 11, § 4b Rn 33.
[56] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4b Rn 49.
[57] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 11.
[58] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4c Rn 1, Rn 71.
[59] Zum allg. Gedanken: Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4c Rn 64 ff., Rn 72, Rn 81.
[60] Schmidt, a.a.O., § 4a InsO Rn 14.

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