Die Kostenstundung soll nur natürlichen Personen gewährt werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren oder um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Dies folgt der Begründung, wonach nur natürliche Personen Anspruch auf eine Restschuldbefreiung am Verfahrensende haben sollen. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass nach § 26 InsO die Kosten des Verfahrens beglichen werden können. Um damit das Verfahren nicht von vornherein unmöglich zu machen, hat der Gesetzgeber zur Durchsetzung der Zielsetzung des Insolvenzverfahrens – da keine PKH bewilligt werden kann – die Kostenstundung eingeführt. Im Unterschied zur PKH (s.o.) bleibt der Schuldner dabei in jedem Falle Kostenschuldner. Die Zahlungsverpflichtung wird nur bis ans Ende "hinausgeschoben". Durch die Regelung in § 302 Nr. 3 InsO ist auch sichergestellt, dass die gestundeten Verfahrenskosten auch über die Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus bestehen bleiben und damit weiterhin zu zahlen sein sollen. Das Stundungsmodell hebt mit dieser Regelung auch die Wertigkeit des Verfahrens hervor. So war beabsichtigt, deutlich klarzustellen, dass die Restschuldbefreiung hart erarbeitet und nicht zum Nulltarif zu erhalten ist. Neben einer natürlichen Person verlangt das Gesetz einen Antrag. Die Kostenstundung wird nicht von Amts wegen bewilligt. Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Verfahrenseröffnung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Der Antrag selbst ist weder frist- noch formgebunden. Auch ein Formularzwang besteht nicht. Allerdings ist er so rechtzeitig zu stellen, dass im jeweiligen Verfahrensabschnitt noch entschieden werden kann, d.h. die rechtskräftige Entscheidung über einen Verfahrensabschnitt (z.B. Beendigung eines solchen) steht dem Antrag entgegen. Die Stundung soll nur dem redlichen Schuldner zuteilwerden. Folglich wäre es sinnwidrig, einem unredlichen Schuldner eine solche zu gewähren. In Konsequenz dessen müssen die Voraussetzungen der Stundung bei Bewilligung, aber auch anhaltend während des Verfahrens vorliegen:
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Ist ein Schuldner unredlich, soll ihm von vornherein keine RSB gewährt werden. |
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Verhält sich ein Schuldner während des Verfahrens unredlich, soll ihm die Stundung wiederrufen werden. |
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Ist das Ziel der RSB nicht erreichbar, z.B., weil eine Versagung offensichtlich ist oder sich bereits abzeichnet, soll ebenfalls keine Stundung bewilligt bzw. diese widerrufen werden. |
Diese "grobe" Zusammenfassung umfasst im Grunde alle Punkte. Redlichkeit ist dabei ein wenig konturierter Begriff, der auf viele Anlässe gemünzt werden kann. Eine fehlende Redlichkeit kann bspw. vorliegen, wenn der Schuldner nicht mitwirkt, Auskunftsverpflichtungen nicht nachkommt, obstruktiv ist oder sonstige Verstöße vergeht. Dazu gehört bspw. auch, seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachzukommen. Auch wenn eine Versagung droht, damit das Ziel des Verfahrens nicht erreichbar ist, sieht die Lit. keine Veranlassung der Stundungsgewährung oder deren Fortbestands. Hintergrund ist, dass nicht erst das ganze Verfahren kostenträchtig durchexerziert werden soll, wenn am Ende nichts dabei herauskommt. Bspw. kann auch dann keine Stundung gewährt werden, wenn ein dominanter Großteil der Forderungen aus unerlaubter Handlung stammt und damit von der RSB ausgenommen bleibt. Reicht die Masse nicht aus, um die Verfahrenskosten zu befriedigen, wird das Insolvenzverfahren gar nicht eröffnet. Wird die Stundung während des Verfahrens widerrufen und es tritt Masselosigkeit wegen der sich dann ergebenden Fälligkeit der Kosten ein, wird das Verfahren eingestellt. In beiden Fällen ist dann eine RSB nicht mehr möglich. Nur der unredliche Schuldner soll jedoch so bestraft werden, nicht der "schlampige". Folglich bleibt eine wiederholte Stundungsgewährung – auch in nachfolgenden Verfahren – zulässig, wenn beispielsweise die RSB im Wege des § 298 InsO versagt wurde. Ein Rechtschutzinteresse solle allerdings dann fehlen, wenn ein zuvor zurückgewiesener Stundungsantrag lediglich wortgleich wiederholt werde.
Nach § 4a Abs. 1 S. 3 InsO hat der Schuldner dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO vorliegt. Die Erklärung dient der oben beschriebenen Prämisse, nur dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung zukommen zu lassen. Steht bereits fest, dass Versagungsgründe vorhanden sind, soll nicht erst durch die Stundung ein ergebnisloses Verfahren in Gang gesetzt werden. Gibt der Schuldner bei dieser notwendigen Erklärung nicht die Wahrheit bekannt, folgt spätestens zum Schlusstermin (§ 290 Abs. 1 InsO) eine potentielle Versagung der RSB. Die Erklärung ist formfrei möglich, erfolgt meist jedoch in Schriftform. Zusätzlich bedarf es natürlich der genannten Versicherung und der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. In der Praxis wird dabei zumeist identisch der Vordruck für die Bewil...