Grds. endet die gewährte Stundung mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung.[49] Durch die Regelung in § 302 Nr. 3 InsO bleiben die Gerichtskosten auch nach einer evtl. Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen. Dadurch soll die Wertigkeit des Verfahrens hervorgehoben werden und sicherlich auch die Akzeptanz des Verfahrens in seiner Gesamtbetrachtung. Die Restschuldbefreiung ist kein Geschenk zum Nulltarif.[50] Durch die Regelung des § 4b InsO kann es allerdings zu einer solchen werden. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und – nun – auch die zu zahlenden Monatsraten festsetzen.[51] Folglich kann nach Erteilung der RSB durchaus Ratenzahlung in Betracht kommen. Eine "Berechnung" wie bei der festen Ratenhöhe der PKH ist der Stundung auch hier fremd. Stattdessen erfolgt regelmäßig eine Ermessensentscheidung. Zuallermeist verbleibt es jedoch bei der Stundung "ohne" Ratenzahlung, denn nur die wenigsten Schuldner werden nach einem Insolvenzverfahren derart vermögend sein, um die Gerichtskosten begleichen zu können. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. Die weitere Stundung umfasst max. unter Bezugnahme auf die Vorschriften der ZPO den Zeitraum von 48 Monaten.[52]

[49] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4b Rn 3.
[50] Uhlenbruck/Mock, a.a.O., § 4b Rn 2.
[51] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4a Rn 25 sieht auch bei § 4a InsO eine ratenweise Stundung vor.
[52] Jaeger/Eckardt, a.a.O., § 4b Rn 33.

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