Neben Erfolgsaussichten und fehlender Mutwilligkeit als objektive Voraussetzungen darf die Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Rechtsverfolgung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 114 Abs. 1 S. 1 1. HS ZPO). Eine Ausnahme hiervon gilt in Unterhaltssachen nach §§ 22 Abs. 1, 23 S. 1 AUG für Anträge nach Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 einer Person unter 21 Jahren aus einer Eltern-Kind-Beziehung sowie für Verfahren auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, wenn dem Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren bereits VKH gewährt wurde. In diesen Fällen entfällt eine Bedürftigkeitsprüfung.
An dieser Stelle könnte jetzt eine – durchaus den Rahmen dieser Abhandlung sprengende – detaillierte Berechnung einer Bedürftigkeit stehen. Da eine solche aber immer "individueller" Natur ist und je nach Einzelfall "intensiver" oder einfacher ausfallen kann, soll an dieser Stelle – mit Ausnahme einzelner schlicht gehaltener Kurzausführungen – Abstand hiervon genommen werden. Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens, des zumutbar einzusetzenden Vermögens sowie die Frage, ob Raten zu zahlen wären, ergeben sich aus § 115 ZPO. Dieser legt fest, inwieweit die Partei ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Es ist auf die Einkommens- und Vermögenslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Beratungshilfe abzustellen. Die Reihenfolge der Prüfung der Voraussetzungen ist nicht vorgeschrieben. Das Einkommen und das Vermögen stehen in keinem Rangverhältnis zueinander. Man kann daher mit der Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, oder auch mit der Prüfung des Einkommens beginnen. Gem. § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das frei verfügbare Einkommen einzusetzen. Hierzu zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Einkommensbegriff knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an (vgl. insoweit § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII), da die PKH/VKH eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist. Gem. § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII sind dabei jedoch Leistungen nach dem SGB XII und Grundrenten nach dem BVG ausdrücklich ausgenommen. Unterhalts- oder steuerrechtliche Bestimmungen sind nicht heranzuziehen. Die zu § 82 SGB XII ergangene DVO105 ist in § 115 ZPO nicht genannt. Sie stellt lediglich eine wichtige Beurteilungshilfe zur Ermittlung des verfügbaren Einkommens dar. Gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO sind von dem ermittelten Einkommen bestimmte Beträge abzuziehen. Dieser verweist auf die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge. Ebenfalls zu berücksichtigen ist der sog. Erwerbstätigenbonus (Abzug gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO) sowie die Freibeträge (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a und b ZPO). Auf die jeweiligen Bekanntmachungen zu § 115 ZPO in aktuellster Variante wird verwiesen. Mehrbedarfe sowie Besonderheiten im Rahmen von Unterhaltsberechtigten sollen an dieser Stelle nicht erörtert werden. Abzuziehen sind ebenfalls die Kosten der (angemessenen) Unterkunft und Heizung (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO), Mehrbedarfe sowie besondere Belastungen (Abzüge gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO). Gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII hat der Rechtsuchende zur Bestreitung anfallender Rechtsanwalts- bzw. Gerichtskosten neben seinem Einkommen sein gesamtes Vermögen einzusetzen. Vorhandenes Vermögen kann jedoch nur dann eingesetzt werden, soweit dieses durch Veräußerung, Belastung oder Beleihung oder auf andere Weise in flüssige Geldmittel umgesetzt werden kann. Hierbei ist gem. § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte (zumutbar) verwertbare Vermögen (soweit es den Schonbetrag übersteigt) einzusetzen. Final – und als bekannt vorausgesetzt – ergibt sich dann anhand dieser beiden Prüfungspunkte (Einkommen/Vermögen) unter Einsatz der entsprechenden PKH Tabelle die Anordnung selbiger mit oder ohne Ratenzahlung bzw. die Ablehnung der PKH.