1. PKH
a) Änderung
Im Rahmen des § 120a ZPO kann auch die Entscheidung der PKH abgeändert werden. Das Gericht soll danach die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei dazu jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Gleich wie bei der Stundung (s.u.) ist eine Änderung zum Nachteil der Partei aber dann ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Daneben besteht für die Partei die Verpflichtung, das Gericht dann zu informieren, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern. Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt, was eine fehlende Bedürftigkeit annehmen lässt.
b) Aufhebung
Auch im Rahmen der PKH kann eine Aufhebung erfolgen. Das Gericht soll (nicht muss!) die Bewilligung der PKH aufheben, wenn:
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die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der PKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; |
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die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat; |
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die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; |
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die Partei entgegen § 120a Abs. 2 S. 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; |
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die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. |
Das Gericht kann die Bewilligung der PKH aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung aufgrund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der PKH noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Anders als bei der Stundung (s.u.) sind für die Aufhebung dabei nur finanzielle Veränderungen oder das Vortäuschen falscher Tatsachen (anfängliche Unrichtigkeit) maßgeblich oder eine hinreichende Erfolgsaussicht muss neu beurteilt werden. Eine echte "Mitwirkung", wie sie die Stundung in Form sog. Obliegenheiten fordert, kennt die PKH hingegen nicht.
2. Stundung
a) Überprüfung
Grds. endet die gewährte Stundung mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Durch die Regelung in § 302 Nr. 3 InsO bleiben die Gerichtskosten auch nach einer evtl. Erteilung der Restschuldbefreiung bestehen. Dadurch soll die Wertigkeit des Verfahrens hervorgehoben werden und sicherlich auch die Akzeptanz des Verfahrens in seiner Gesamtbetrachtung. Die Restschuldbefreiung ist kein Geschenk zum Nulltarif. Durch die Regelung des § 4b InsO kann es allerdings zu einer solchen werden. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und – nun – auch die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. Folglich kann nach Erteilung der RSB durchaus Ratenzahlung in Betracht kommen. Eine "Berechnung" wie bei der festen Ratenhöhe der PKH ist der Stundung auch hier fremd. Stattdessen erfolgt regelmäßig eine Ermessensentscheidung. Zuallermeist verbleibt es jedoch bei der Stundung "ohne" Ratenzahlung, denn nur die wenigsten Schuldner werden nach einem Insolvenzverfahren derart vermögend sein, um die Gerichtskosten begleichen zu können. Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. Die weitere Stundung umfasst max. unter Bezugnahme auf die Vorschriften der ZPO den Zeitraum von 48 Monaten.
b) Änderung und Widerruf
Sowohl bei einer Stundung vor Erteilung der Restschuldbefreiung wie auch bei einer weiteren Stundung nach Erteilung kann die Entscheidung über die Gewährung der Stundung oder über die Ratenhöhe (im Falle des § 4b InsO) geändert werden. Voraussetzung ist, dass sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Dem Schuldner obliegt insoweit auch eine Anzeigepflicht. Eine Änderung zu Lasten des Schuldners ist...